Aktiengesellschaft (AG) - eine von drei Formen der Kapitalgesellschaft

Schlagwörter:
Gründung, Gesellschaftsvertrag, Grundkapital, Kapitalanteile, Inhaberaktien, Namensaktien, Haftung, Organe, Hauptversammlung der Aktionäre, Referat, Hausaufgabe, Aktiengesellschaft (AG) - eine von drei Formen der Kapitalgesellschaft
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Beschreibung / Inhalt
Das Dokument beschreibt die Gründung, Firma, Kapitalanteile, Haftung und Organe von Aktiengesellschaften (AGs). Die Gründung erfordert mindestens 5 Personen, einen Gesellschaftsvertrag und ein Mindestgrundkapital von 50.000 Euro in Bar- oder Sachkapital. Die Firma besteht aus einer Sach- oder Personenfirma mit dem Zusatz „AG“ und ist eine juristische Person. Die Kapitalanteile werden in Aktien aufgeteilt, der Mindestbetrag beträgt 1 Euro, höhere Nennbeträge betragen 50 Euro und dürfen nicht unter pari ausgegeben werden. Der Kurswert ist der Handelswert an der Börse, der Nennwert wird auf der Aktie aufgedruckt. Es werden zwei Arten von Aktien unterschieden: Inhaberaktien und Namensaktien, die je nach Art unterschiedlich übertragen werden. Die Haftung erfolgt nach außen über das Vermögen der Gesellschaft und Rücklagen müssen bezogen auf das Grundkapital gebildet werden. Es gibt drei Organe: die Hauptversammlung der Aktionäre als beschließendes Organ, den Aufsichtsrat als überwachendes Organ und den Vorstand als Geschäftsführendes Organ. Die Hauptversammlung hat verschiedene Aufgaben, wie die Wahl der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns in Form einer Dividende oder die Wahl der Abschlussprüfer. Für Satzungsänderungen ist eine qualifizierte Mehrheit von 75% erforderlich, wodurch ein Aktionär mit über 25% + 1 Aktie eine Sperrminorität bilden kann.
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Auszug aus Referat
(AG) Gründung: Mindestens 5 Personen Gesellschaftsvertrag Grundkapital mindestens 50.000 Euro (Bar- bzw. Sachkapital) Firma: Sach- oder Personenfirma mit Zusatz AG Juristische Person Kapitalanteile: Aktienmindestbetrag 1,- höhere Nennbeträge laufen auf 50,- , ihre Ausgabe darf nicht unter pari (100 ) erfolgen Kurswert: Handelswert an der Börse Nennwert: Aufgedruckter Wert Unterscheidung in: Inhaberaktien: Übergabe durch bloße Einigung Namensaktien: Sie laufen auf einen bestimmten Namen Haftung: Nach außen haftet das Vermögen der Gesellschaft, es müssen Rücklagen gebildet werden bezogen auf das Grundkapital Organe: Hauptversammlung der Aktionäre beschließendes Organ Aufsichtsrat überwachende Organ Vorstand Geschäftsführendes Organ Hauptversammlung: Versammlung der ...
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Autor:
Kategorie:
Wirtschaft, Politik
Anzahl Wörter:
168
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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