Folter - Kann Folter in bestimmten Situation geduldet werden? (Erörterung)

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Der Frankfurter Polizeipräsident drohte 2002 im Entführungsfall Metzler die Folter an, Darf der Staat foltern, um das Leben eines entführten Kindes zu rettten?, Referat, Hausaufgabe, Folter - Kann Folter in bestimmten Situation geduldet werden? (Erörterung)
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Referat

Erörterung zum Thema Folter

Gliederung


A Der Frankfurter Polizeipräsident drohte 2002 im Entführungsfall Metzler die Folter an.

B Darf der Staat foltern, um das Leben eines entführten Kindes zu rettten?

I Gründe, die für die Folter in Ausnahmefällen sprechen

  1. Das Leben eines Kindes steht auf dem Spiel.
  2. Opferschutz muss vor Täterschutz stehen.
  3. Folterandrohung hat abschreckende Wirkung.


II Gründe, die gegen Folter auch in Ausnahmefällen sprechen

  1. Foltern wäre eine Rückkehr zu mittelalterlichen Methoden.
  2. Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen verbietet Folter.
  3. Die Erlaubnis von Ausnahmen gefährdet den Rechtstaat.

C Das Gericht verurteilte das Vorgehen des Polizeipräsidenten.


Im Jahr 2002 erregte die Entführung eines kleinen Jungen großes Aufsehen. Der 11-jährige Jakob von Metzler aus Frankfurt wurde verschleppt. Sein Entführer wurde zwar bald geschnappt, war aber nicht bereit, das Versteck des Jungen preiszugeben. Schließlich ordnete der Frankfurter Polizeipräsident an, dem Festgenommenen Folter anzudrohen. Dass das Kind zu diesem Zeitpunkt schon tot war, wusste die Polizei nicht. Doch schon nach der Folterdrohung verriet der Entführer, wo die Leiche des Kindes lag. Der Fall führte zu einer öffentlichen Diskussion darüber, ob der Polizeipräsident richtig gehandelt hat. Sollte Foltern erlaubt sein, um das Leben eines Kindes zu retten? Diese Frage möchte ich im Folgenden erörtern.

Für die Folter spricht, dass man durch diese schneller eine Aussage oder ein Geständnis erlangen kann, denn bei einer Kindesentführung spielt der Zeitfaktor eine große Rolle. Je länger das Kind verschwunden ist, desto größer ist die Gefahr, dass es verhungert, verdurstet oder durch einen Komplizen getötet wird. Wenn das Verhör auf der Polizei zu keinem Ergebnis führt und der Entführer hartnäckig schweigt, wird er im Falle der Folter anfangen zu reden. Beispielsweise hat der Entführer im oben genannten Fall schon nach der Androhung der Folter das Versteck preisgegeben. So könnte man schneller erfahren, wo sich ein entführtes Kind befindet, um es zu retten.

Zudem sollte der Opferschutz vor dem Täterschutz stehen. Tatsächlich genießen oftmals die Täter mehr öffentlichen Schutz als die Opfer. Denn sie haben einen Rechtsanwalt, der sich, sobald sie verhaftet sind, für ihre Rechte einsetzt. Aber das Opfer, das entführte Kind, kann sich nicht wehren und verteidigen. Der Entführer ist mit Gewalt vorgegangen und hat sich nicht um die Rechte der anderen gekümmert. Dabei hat er das Leben des Kindes zerstört und das seiner Familie und Freunde. Die Ängste und Qualen der Betroffenen wie im Fall Metzler kann man sich sehr gut vorstellen. Deshalb sollte alles getan werden, um das Leiden der Opfer zu verkürzen.

Zu bedenken ist auch, dass das Zulassen von Folter abschreckende Wirkung haben könnte. Wenn z. B. durch die Nachrichten und Zeitungen bekannt würde, dass in besonderen Fällen, wie Kindesentführung, die Polizei Foltermethoden anwenden darf, könnte dies Nachahmungstäter von ihrer Tat abhalten. Wer will schon das Risiko eingehen, gefoltert zu werden. So könnten Straftaten sinken.

Doch spricht man über Abschreckung und die Möglichkeit der Folter, fällt einem das Mittelalter ein. Im Mittelalter gab es z.B. die Hexenverfolgungen. Um den Frauen, die angeblich Hexen waren, nachzuweisen, dass sie im Bund mit dem Teufel standen, wurde in den Hexenprozessen die Folter angewendet. Die Frauen wurden so lange gequält, bis sie ein Geständnis ablegten. Daran sieht man, dass das unter Folter Ausgesagte nicht wirklich zur Wahrheit führt und der Wert eines erpressten Geständnisses zweifelhaft ist. Eine Rückkehr zu mittelalterlichen Methoden ist deshalb nicht wünschenswert.

Dagegen sprechen auch die Erkärung der Menschenrechte von 1948 und die Anti-Folter- Konvention von 1984 der Vereinten Nationen. Die Vereinten Nationen haben die Folter ausdrücklich verboten. Da Deutschland ein Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen ist, muss es sich an diese Abkommen halten und darf keine Sonderregelungen einführen. So kann zum Beispiel jemand, der gefoltert wurde, sich an eine Menschenrechtsorganisation wenden und sich auch an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden.

Darüber hinaus führt die Erlaubnis von Ausnahmen zu Rechtsunsicherheit und gefährdet so den Rechtsstaat. Denn wer soll darüber entscheiden, was als Ausnahme betrachtet werden soll? Wo soll die Grenze gezogen werden? Als Rechtsstaat bezeichnet man einen Staat, der an Gesetze und Recht gebunden ist. In unserem Grundgesetz steht, dass die Würde des Menschen unantastbar ist, d.h. das Folter in jedem Fall untersagt ist. Der Präsident der Frankfurter Polizei, Wolfgang Daschner, hatte dem Kindesentführer Folter angedroht und sich so eigenmächtig über das Gesetz hinweggesetzt. Deswegen musste er hinterher Strafe zahlen und wurde in Ruhestand gesetzt.

Meiner Meinung nach sollte die Folter nach wie vor strengstens verboten sein. Dabei soll es keine Ausnahmefälle geben. Deswegen finde ich richtig, dass der Polizeipräsident eine Strafe bekommen hat, auch wenn ich persönlich sein Verhalten verstehen kann. Er wollte schließlich etwas Gutes. Es ging ihm darum, ein unschuldiges Kind zu retten. Doch der Staat darf keine Folterandrohung dulden.

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