Recht - Grundsätze der Strafzumessung

Schlagwörter:
Schuldunfähigkeit, Strafen, Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Fahrverbot, Verschonung vor der Strafvollstreckung und vor Strafe, Nebenfolgen einer Straftat, Jugendstrafrecht, Referat, Hausaufgabe, Recht - Grundsätze der Strafzumessung
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Referat

Recht - Rechtsfolgen und Grundsätze der Strafzumessung

Grundsätze der Strafzumessung enthält §46 StGB. Die Schuld des Täters steht als Grundlage für die Zumessung der Strafe im Vordergrund (§ 46 Abs.1 S.1 StGB). Hiervon ausgehend können auch individualpräventive Gesichtspunkte (z.B. Resozialisierung des Täters) und generalpräventive Gesichtspunkte (z.B. Schutz der Allgemeinheit) berücksichtigt werden. Man berücksichtigt also z.B. die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Ausführung der Tat, das Vorleben des Täters.

Grundsätzlich entscheidet nur die Tat als solche über die Bestrafung und die Höhe der Strafe (= Tatstrafrecht). Bei Jugendlichen kommt es dagegen für die Strafzumessung entscheidend auf die Persönlichkeit des Täters und seinen Entwicklungsstand an (=Täterstrafrecht).

Daher muss man 2 Gruppen unterscheiden. Eigentlich 3 Gruppen. Und damit bin ich schon bei den Rechtsfolgen.

Zum einen gibt es die voll Schuldfähigen, also alle über 18 bzw. 21 Jahren, zum anderen gibt es die beschränkt Schuldfähigen, also alle von 14 bis 18 bzw. 21, es gibt aber auch die Gruppe der Schuldunfähigen.

§ 19 StGB
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

§ 20 StGB
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ich gehe jetzt weiter nicht mehr auf die Schuldunfähigen ein, sondern nur auf die Rechtsfolgen von Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen.

Anfangen möchte ich mit den Rechtsfolgen bei Erwachsenen.
Im Strafgesetzbuch werden 2 Hauptgruppen der Deliktsfolgen unterschieden:

Die Strafen: 
Sie knüpfen an die Schuld des Täters an.
Die Maßregeln der Besserung und Sicherung: Sie sollen den Täter unabhängig von seiner Schuld bessern oder vor ihm schützen. Daher sind sie auch bei Schuldunfähigen möglich.

Im Hinblick auf diese grundlegende Differenzierung spricht man auch von der "Zweispurigkeit der Strafrechtsfolgen“.

Dann komme ich nun zu der 1. Spur, den Strafen und ihre Nebenfolgen.

  1. Die Freiheitsstrafe:
    Früher hat man die Freiheitsstrafe in verschiedene Arten unterteilt, nämlich in Zuchthaus-, Gefängnis- und Haftstrafe. Heute gibt es nur noch die einheitliche Freiheitsstrafe.
    Die Freiheitsstrafe ist entweder zeitig (höchstens 15 Jahre, mindestens 1 Monat) oder lebenslang. Lebenslange Freiheitsstrafen gibt es aber nur bei Mord und bei Völkermord.
  2. Die Geldstrafe:
    Sie hat sehr stark an Bedeutung gewonnen und dadurch den Anwendungsbereich der Freiheitsstrafe eingeschränkt.


Die Geldstrafe kommt in Betracht wenn sie im Besonderen Teil des Strafgesetzes angedroht ist, z.B. bei Diebstahl, Mittäterschaft, Hehlerei, Betrug, Steuerhinterziehung. Sie kommt auch in Betracht, wenn zwar der besondere Tatbestand keine Geldstrafe vorsieht, der konkrete Fall aber nur die Ahndung mit einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten erlauben würde und die Verhängung dieser relativ kurzfristigen Freiheitsstrafe ausnahmsweise ersetzen kann.

Und 3. kann neben einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt werden, wenn sich der Täter durch die Tat bereichert hat oder bereichern wollte.

Seit der 2. Strafrechtsreform wird die Geldstrafe nicht mehr nur als Geldbetrag, sondern auch als eine Summe von Tagessätzen verhängt.

Die wird in 2 Akten festgelegt:
Zunächst wird die Anzahl der Tagessätze nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln bestimmt (mindestens 5, höchstens 360 Tagessätze). Dann wird die Höhe des einzelnen Tagessatzes anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters unter Berücksichtigung seines durchschnittlichen täglichen Netto- einkommen festgelegt. Der Tagessatz kann zwischen 2 und 10.000 DM liegen.

Bsp.: Ein Täter wird zu 100 Tagessätzen verurteilt, weil er ein Auto gestohlen hat. Angenommen der Täter ist ledig und würde gut verdienen, könnte man den Tagessatz auf 50 EUR festlegen. Er müsste dann insgesamt 5.000 EUR zahlen. Angenommen der Täter ist verheiratet, hat Kinder und verdient schlecht, kann man den Tagessatz auf 10 EUR anlegen. Er müsste dann nur 1.000 EUR zahlen.

Dieses Beispiel zeigt, dass durch die gleiche Anzahl der Tagessätze der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gleich bewertet wird, dass aber die unterschiedliche Höhe des Tagessatzes die sozialen Unterschiede der Täter ausgleicht.


Das Fahrverbot
Das Fahrverbot wird als Nebenstrafe neben der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe verhängt, wegen einer Straftat, die jemand in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Es ist die einzige Nebenstrafe im geltenden Recht. Fahrverbot bedeutet, dass für eine bestimmte Frist (1-3 Monate) das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt wird. Es ist nicht zu verwechseln mit der Entziehung der Fahrerlaubnis.


Verschonung vor der Strafvollstreckung und vor Strafe
In bestimmten Fällen im geltenden Recht kann es auch zur Verschonung vor Strafen und vor Strafvollstreckung kommen. Ich will das nur kurz ansprechen.

Strafaussetzung zur Bewährung
Sie ist vor allem für "Gelegenheitstäter", damit die zu einem geordneten Leben ohne Straftaten zurückgeführt werden.

Aussetzung des Strafrestes
Bei einer zeitlichen Freiheitsstrafe kann der Strafrest unter bestimmten Bedingungen zur Bewährung ausgesetzt werden.

Verwarnung mit Strafvorbehalt
Diese Regelung ist eine Alternative zur Geldstrafe. Statt eine Geldstrafe zu verhängen, kann sich das Gericht darauf beschränken, den Angeklagten zu verwarnen und die Verurteilung zu einer – der Höhe nach schon vorweg bestimmten – Geldstrafe für den Fall vorbehalten, dass der Verwarnte innerhalb der Bewährungsfrist (1-3 Jahre) eine neue Straftat begeht.

Absehen von einer Strafe
Schließlich kann von einer Strafe ganz abgesehen werden, wenn der Täter z.B. durch die Folgen seiner Tat genug bestraft wurde.
Ein Beispiel wäre da ein verschuldeter Autounfall, bei dem der Täter sein Augenlicht verloren hat.


Die Nebenfolgen einer Straftat
Mein Hauptpunkt heißt ja Strafen und ihre Nebenfolgen. Als Nebenfolgen der Straftat nennt das Gesetz den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts und die öffentliche Bekanntgabe der Verurteilung.
Dadurch kann es zur Ächtung seitens des Volkes gegen den Verurteilten kommen.

Ich habe vorhin von einer "Zweispurigkeit der Strafrechtsfolgen" gesprochen. Dies alles war nun die 1. Spur. Mit der 2. Spur sind nun die Maßregeln der Besserung und Sicherung gemeint. Das Gesetz unterscheidet zwischen freiheitsentziehenden Maßregeln und solchen ohne Freiheitsentzug. Unter freiheitsentziehenden Maßregeln versteht man Unterbringungen in psychiatrischen Krankenhäusern, Entziehungsanstalten, sozialtherapeutischen Anstalten und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Unter den Maßregeln ohne Freiheitsentzug versteht man z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot, wenn jemand seinen Beruf zu kriminellen Zwecken missbraucht. All dies Maßnahmen haben den Zweck, den Täter zu heilen, resozialisieren oder allgemein zu bessern und aber auch die Allgemeinheit vor solchen Personen zu schützen.

Neben den bisher behandelten Regeln der allgemeinen Strafgerichtsbarkeit gibt es besondere Vorschriften über die Behandlung von Minderjährigen. Das Jugendstrafrecht berücksichtigt, dass die Persönlichkeitsentwicklung eines Minderjährigen nicht abgeschlossen, sondern noch formbar ist; es versucht, den jugendlichen Täter zu bessern, ihn aber gleichzeitig vor staatlichen Strafen zu bewahren.

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) teilt junge Menschen zwischen 14 und 21 Jahren in 2 Gruppen ein:

  • In Heranwachsenden, also alle zwischen 18 und 21 Jahren. Bei ihnen kann je nach geistiger Entwicklung das "Erwachsenenstrafrecht" oder das "Jugendstrafrecht" eingesetzt werden.
  • Und in Jugendliche, also alle zwischen 14 und 18 Jahren. Bei ihnen gilt nur das Jugendstrafrecht.


Im Jugendstrafrecht gibt es im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht andere Rechtsfolgen für die Täter:

Da gibt es die sog. Erziehungsmaßregeln: Der Täter muss also z.B. in einem Erziehungsheim wohnen.

Dann gibt es sog. Zuchtmittel: Dies sind Verwarnungen, Erteilungen von Auflagen (z.B. den angerichteten Schaden zu zahlen).

Und dann gibt es noch die Jugendstrafe: Sie wird verhängt, wenn die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld so eine Strafe notwendig ist. Sie besteht in Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt (mindestens 6 Monate, höchstens 10 Jahre).

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