Eheschließung - Namensrecht in der Eheschließung

Schlagwörter:
Namensrecht und Eheschließung, Zwangsname, Wahlname, Nachnamensänderung, Familienname, Nachname, Referat, Hausaufgabe, Eheschließung - Namensrecht in der Eheschließung
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Referat

Namensrecht in der Eheschließung


Namensrecht
Zuerst einmal unterscheidet das deutsche Recht zwei Arten von Namen:

  1. der Zwangsname:
    Unter dem Zwangsnamen wird der Name verstanden der uns bei der Geburt mitgegeben worden ist, also der Name der an uns haftet und unsere Identität nachweist.
  2. der Wahlname:
    Wie der Name schon sagt ist dies ein frei wählbarer Name, hierunter fallen dann z.B. Pseudonyme oder auch Unternehmensbezeichnungen. Der Wahlname ist genauso wie er gewählt wurde auch wieder „abwählbar“.

Ich werde nun hauptsächlich auf die Nachnamensänderung in der Eheschließung eingehen.


Namensrecht und Eheschließung:
1994 wurde das neutrale Namensrecht eingeführt, wodurch sich neue Möglichkeiten auftun. War es lange Zeit Gang und Gebe, dass die Frau den Namen ihres Mannes annahm, besteht jetzt auch in der Namensverteilung bei der Eheschließung eine Gleichberechtigung. So können Mann und Frau nun gemeinsam Entscheiden wer den Namen vom anderen annehmen wird und möchte. Doch auch dann wenn beide ihren eigenen Namen behalten möchten müssen sie deshalb nicht auf die hochzeit verzichten. So ist es also möglich, dass kein Partner seinen Nachnamen verändert hat und die zwei dennoch verheiratet sind.

Jetzt ist es nur wichtig das die beiden sich einig werden können welchen Namen sie ihren Sprösslingen verpassen - denn beide Namen, das geht nicht! Kann sich das Elternpaar nicht einig darüber werden, wird das Familiengericht entscheiden wer von den Eltern seinen Willen durchsetzen darf. Denn länger als einen Monat darf das Kind dann nicht ohne einen Nachnamen auf der Welt sein. Nun könnte man doch Kompromisse schließen, so nach dem Motto: „das erste Kind nach dir und das zweite Kind nach mir. Aber auch hier wird den beiden Dickköpfen ein Strich durch die Rechnung gemacht: denn der Nachname der für das erste Kind gewählt wird, gilt auch für die nächsten.

Und dann gibt es noch die Möglichkeit des Doppelnamens. Stellen wir uns vor Frau Müller und Herr Beck wollen heiraten. Sie findet seinen Namen so toll möchte aber ihren nicht aufgeben. Sie hat nun die Möglichkeit eines Doppelnamens, kann also den Namen ihres Mannes hinten dran hängen (Müller-Beck).

Müller bleibt nun ihr Familienname und Beck ist der Begleitname. Bekommen die beiden Kinder werden diese den Nachnamen Beck erhalten. Ein Doppelname für die Kinder kommt nicht in Frage, ist ja auch logisch, stelle man sich einmal vor, welches Chaos entstehen würde wenn die Tochter Müller-Beck heißen würde und einen Mann heiraten würde der ebenfalls einen Doppelnamen besitzt.

Umgekehrt (wenn also der Mann den Namen seiner Frau hintendran hängt) verhält es sich natürlich genauso. Aber was passier nun wenn Frau Müller-Beck sich scheiden lässt um einen neuen Mann zu heiraten? Wird dieser dann den Namen des ehemaligen Mannes seiner Verlobten annehmen können?

Nein, da dieser Name nicht der Familienname von Frau Müller ist sondern nur ihr Begleitname. So ist es nicht möglich dass ihr neuer Mann den Namen mit annimmt.

Frau Müller-Beck kann aber nach der Scheidung den Namen Beck wieder ablegen, da dieser ja nicht ihr Familienname ist. So einfach geht es allerdings auch nur bei dem Begleitnamen.

Findet also zum Beispiel eine gebürtige Frau Schinken ihren Nachnamen doof, kann sie ihn nicht so einfach ändern. Hierfür muss sie dann einen Antrag beim zuständigen Amt stellen und muss dafür einen wichtigen Grund angeben. Bloßes Nichtgefallen reicht hierbei jedoch nicht.

Das zuständige Amt prüft dann diesen Antrag und den wichtigen Grund, gegebenenfalls ist ein persönliches Gespräch notwendig. Die Namensänderung ist mit Kosten verbunden.

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