Interessenverband - kirchliche Interessenverbände

Schlagwörter:
Rolle und Funktion der Kirchen in der Gesellschaft, ökonomische und politische Entscheidungen, BRD, Deutschland, Referat, Hausaufgabe, Interessenverband - kirchliche Interessenverbände
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Referat

Interessenverbände


Mitwirkung an gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Entscheidungen durchzusetzen trachten, ohne selbst für politische Mandate öffentlich zu kandidieren. Neben der Interessenvertretung nach außen spielen allerdings auch Dienstleistungen für die eigene Mitgliedschaft eine wichtige und wachsende Rolle im Aufgabenspektrum der Interessenverbände.


Diskussion um die Rolle und Funktion der Kirchen in der Gesellschaft
Auf kirchlicher Seite selbst wird zumeist damit argumentiert, dass die Glaubensgemeinschaften keine egoistischen Interessen verfolgten, sondern sich für die Verwirklichung der christlichen Botschaft einsetzten; sie seien keine Interessengruppen ihrer Gläubigen, die den einen oder anderen Aspekt ihrer gesellschaftlichen Existenz vertreten, sondern auf das Wort Gottes verpflichtete Glaubensgemeinschaften. Diese und ähnliche Argumente sind zweifellos richtig, insofern es sich um die Kirche als Glaubensgemeinschaft handelt. In dieser Eigenschaft ist sie kein Gegenstand der Verbandsforschung. Demgegenüber kann kein Zweifel daran bestehen, dass die kirchlichen Institutionen zugleich auch als Organisationen wirken, die unabhängig von ihrem eigentlichen Daseinszweck nach steuerlichen Vergünstigungen durch den Staat verlangen, gesetzgeberische Maßnahmen kritisch begleiten und unter Umständen durch massive Proteste, Vorsprachen bei den federführenden Ministern und durch dauerhafte Kontakte mit Parlamentariern die ihnen missliebig erscheinenden Entwicklungen in der Politik zu unterbinden suchen, sogar mehr oder weniger verklausulierte Empfehlungen zur Wahl bestimmter Parteien geben - kurz, Einfluss im politischen Raum zu nehmen versuchen.

Dass die besondere Bedeutung der Kirchen in einigen Landesverfassungen der Bundesrepublik (Art. 41 der Verfassung von Rheinland-Pfalz, Art. 142-150 der Bayerischen Verfassung) und im Grundgesetz (Art. 140) eigens hervorgehoben ist, bedeutet eine Privilegierung der Kirchen, nicht jedoch ihre Anerkennung als quasi-staatliche Einrichtungen. Die juristische Argumentation greift zu kurz, weil sie die realen soziologischen Gegebenheiten außer acht lässt und die rechtliche Sonderstellung sowie das Selbstverständnis der Kirchen, nicht aber die, wie immer motivierten Aktions- und Verhaltensweisen kirchlicher Gremien im politischen Raum zum Kriterium der Debatte macht. Die Motive dieser Handlungsweisen unterscheiden sich zwar von denen anderer Interessengruppen. Doch die "Pressure-Wirkungen”, die von den Kirchen in bestimmten Situationen ausgehen können, sind dieselben, die auch bei anderen Interessengruppen nachzuweisen sind. Das Selbstverständnis von Interessengruppen kann aber für die Verbandsforschung kein verlässliches Unterscheidungskriterium sein, denn fast alle Verbände weisen auf ihre besondere Verantwortung und Berufung, auf ihre öffentliche Funktionen oder auf sonstige Eigentümlichkeiten hin, durch die sie sich von allen anderen Interessengruppen abzuheben glauben. Auch der den Kirchen vom Gesetzgeber zugewiesene besondere Rechtsstatus ist kein Argument dagegen, die Aktivitäten der Kirchen in Politik und Gesellschaft der Bundesrepublik nicht auch unter die Perspektive der Verbandsforschung zu untersuchen. Denn eine Vielzahl anderer Organisationen haben - wie die Kammern, die Kassenärztlichen Vereinigungen, der Bayerische Bauernverband etc. - einen Status, der sie aus der Gruppe der übrigen Verbände heraushebt. Als Traditionsbestandteil im Verhältnis von Kirche und Staat ist ihr öffentlichrechtlicher Status nicht mit der Übertragung staatlicher Hoheitsaufgaben verbunden, sondern dient ihrer Unabhängigkeit und Freiheit im Staat und bedeutet auch letzten Endes die Anerkennung ihres umfassenden geistlichen Auftrages der Vergegenwärtigung der christlichen Dimension im Leben jedes einzelnen Menschen. Daraus kann allerdings nicht auf eine Sonderrolle im Staat geschlossen werden.

Das Tätigkeitsfeld, in dem die Kirche unmittelbar durch die Vertreter bzw. mittelbar über die zahlreichen in ihrem Vorfeld wirkenden Vereinigungen auf Staat und Gesellschaft durch Aufrufe, Proteste, Gutachten, Mitwirkung in Beiträgen usw. einzuwirken versucht, ist für die Verbandsforschung folglich ebenso relevant wie die Aktivitäten anderer Interessengruppen auch. Und nur unter dieser Perspektive ist es legitim, die Kirchen den Interessengruppen zuzurechnen. 

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