Mutterschutz
Gesetzesstufen zum Mutterschutz:
Die Anfänge wurden 1878 geschaffen. Die ersten drei Wochen nach der Geburt wurde das arbeiten verboten. Seit 1883 erhielt man von der Krankenkasse für die Zeit die Hälfte seines Tageslohnes. Ein Meilenstein war das Gesetz über Wochenhilfe von 1919. Es verbot die Beschäftigung vier Wochen vor der Geburt und sechs Wochen danach. Die Frauen erhielten Beihilfen für Hebammendienste und ärztliche Behandlungen, außerdem Stillgeld bis zwölf Wochen nach der Geburt und für die Freistellung Wochengeld in Höhe des halben Grundlohnes.
In den 50 Jahren danach ist das Mutterschutzgesetz mehr erweitert worden. Seine heutige Form erhielt es 1968. Das Beschäftigungsverbot gilt heute ab der 6. Woche vor der Geburt bis acht Wochen danach. In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld. So ist den meisten Arbeitnehmerinnen das bisherige Nettoeinkommen gesichert. Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Kündigt er ohne zu wissen, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist, wird die Kündigung nachträglich unwirksam, wenn die Frau ihm dies spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt.
Die Einzelheiten:
Das Mutterschutzgesetz ist unabhängig von der Höhe des Gehaltes und der Position. Es gilt auch für Auszubildende und Teilzeitarbeiterinnen. Geschützt sind nicht nur Deutsche, sondern auch Ausländerinnen. Ausländische Unternehmen, diplomatische Vertretungen und Konsulate in der BRD haben das Mutterschutzgesetz zu beachten. Die Gewerbeaufsichtsämter überwachen, ob die Arbeitgeber ihre Pflichten aus dem Mutterschutzgesetz erfüllen. Jede Frau kann sich mit der Bitte um Auskunft und Unterstützung an sie wenden. Nach § 8 des Mutterschutzgesetzes gibt es Grenzen und Bestimmungen zur Arbeitszeit. Die gestaffelt sind nach Höchststunden und Uhrzeiten.
Kündigungsschutz:
Besonders großzügige Kündigungsfristen gelten für die Zeit nach der Entbindung. Sie betragen, wenn nach Ablauf der 8-wöchigen Schutzfrist der Erziehungsurlaub genommen wird, bis zu drei Jahre nach der Niederkunft. Und dann muss der Arbeitgeber noch die normale Kündigungsfrist einhalten – vorausgesetzt, dass er überhaupt einen wirksamen Kündigungsgrund hat.
Erziehungsurlaub:
Jede Arbeitnehmerin hat den Anspruch auf Erziehungsurlaub, der bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dauern kann. Der Erziehungsurlaub und die Dauer muss spätestens vier Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Die soziale Sicherheit bleibt erhalten. Ehepaare können den Erziehungsurlaub untereinander aufteilen. Väter bekommen den Urlaub jedoch nicht vor Ende der Schutzfrist der Mutter genehmigt. Der Säugling muss also mindestens acht Wochen alt sein. Erziehungsgeld bekommt jede Mutter nach Beantragung mindestens ein halbes Jahr. Es wird bis zu zwei Jahren gezahlt, die restlichen 1½ Jahre richten sich aber auch nach dem Einkommen des Vaters.