Jugendstrafrecht

Schlagwörter:
Vorteile und Nachteile, Sanktionssysteme, Strafrecht für Jugendliche, Referat, Hausaufgabe, Jugendstrafrecht
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Jugendstrafrecht



1. Benennen Sie die Vorteile und gegebenenfalls Nachteile der Differenzierung des Sanktionssystems des Jugendgerichtsgesetzes! 

Um die Vor- und Nachteile eines solchen Sanktionssystems abwägen zu können, ist es zu vorerst wichtig, sich mit der Gliederung und deren Bedeutung des Jugendstrafrechts auseinanderzusetzen. Auch Jugendliche müssen, genauso wie Erwachsene für ihre Straftaten verurteilt, bzw. betraft werden. Das Jugendstrafrecht stellt dabei ein Sonderstrafrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden, dar. Es gilt unbeschränkt für Jugendliche (14- bis 17-jährige), kann jedoch auch auf Heranwachsende (18- bis 21-jährige) angewendet werden.

Das Bedürfnis nach einem besondern Strafrecht für Jugendliche ist dabei auf die Anschauung zurückzuführen, dass es sich bei solchen Delikten um harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt, die bei jedem jungen Menschen während der Einordnung in die soziale Gesellschaft auftreten können. Dem Täter soll zwar durch Ermahnungen deutlich gemacht werden, dass auch er sich an die Werte und Normen der Gesellschaft zu halten hat, andererseits muss auch berücksichtig werden, dass sich das Strafverfahren bzw. die Strafe an sich erziehungsschädlich auf den Jugendlichen auswirken können.

Weiterhin findet die Annahme Berücksichtigung, dass es Jugendlichen noch an dem Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht mangelt und er überdies noch nicht seiner Einsicht entsprechend handeln könne. Da man bei solch jungen Tätern noch von vorhandenen, größeren Formbarkeit ausgeht, unterscheiden sich die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts enorm von denen des allgemeinen Strafrechts. Nicht die Abschreckung und Sicherung der Allgemeinheit, sowie Sühne und Vergeltung stehen im Vordergrund, sondern Erziehung, Sozialisation und Resozialisierung bestimmen das Strafmaß.

Ein weiterer wesentlicher und für die Differenzierung maßgeblicher Unterschied zum allgemeinen Strafmaß ist die Tatsache, dass sich die Höhe der Strafe nicht nach der Schwere der Tat bemisst, sondern die erzieherischen Gesichtpunkte im Vordergrund stehen. Jugendstrafrecht ist sozusagen Täterstrafrecht, nicht die Tat, sondern die ausführlich betrachtete Persönlichkeit des Täters steht im Vordergrund.

Insbesondere im Jugendstrafrecht ist dabei das Ziel die Wiederherstellung des sozial adäquaten Verhaltens, welches durch drei verschiedene Rechtsfolgen erreicht werden soll.

Die Erziehungsmaßregeln gelten nicht als Strafe und haben keinen Eintrag ins Strafregister zur Folge. Sie beinhalten Weisungen, Erziehungsbestand und Fürsorgeerziehung. Den Eltern soll dabei etwas bei der Erziehung unter die Arme gegriffen werden, indem beispielsweise den Jugendlichen Ver- und Gebote auferlegt werden (Annahme einer Lehrstelle etc.) oder diese gegebenenfalls sogar in Erziehungsheimen oder fremden Familien untergebracht werden.

Werden diese Erziehungsmaßregeln als nicht ausreichend erachtet, können so genannte Zuchtmittel oder die eigentliche Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts angeordnet werden.
Zuchtmittel sind kurze Sanktionen mit erzieherischer Wirkung, die dem Jugendlichen (Heranwachsenden) einen Denkzettel verpassen sollen. Zu ihnen gehören Verwarnungen, Auflagen und der Jugendarrest. Auch diese Verwarnungen (förmliche Zurechtweisung), Auflagen z.B. der Dienst in gemeinnützigen Einrichtungen oder die Arreste, die sich nur auf die Freizeit beziehen können aber auch Dauerarreste von bis zu vier Wochen beinhalten, gelten nicht als Strafe. 

Wenn selbst diese Zuchtmittel nicht ausreichend sind wird die Jugendstrafe angewandt. Diese wird im Strafverfahren verhängt, wenn beim Täter schädliche Neigungen festgestellt werden oder die Schwere der Schuld dies erfordert. Die Dauer der des Freiheitsentzugs auf unbestimmte Dauer beträgt dabei mindestens sechs Monate und höchstens vier Jahre. Hat der Jugendliche ein Verbrechen begangen, das im allgemeinen Strafrecht mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (z.B. Mord), so kann er zu einem Freiheitsentzug von bis zu 10 Jahren verurteilt werden.

Handelt es sich bei den vorliegenden Straftaten um Missbrauchsdelikte, wie zum Beispiel Drogen- oder Alkoholmissbrauch, kommt zu den normalen Rechtsfolgen noch begleitend Maßregeln zu Besserung und Sicherung hinzu, wie z.B. Entziehungskuren oder der Entzug der Fahrerlaubnis.

Einen klaren Vorteil sehe ich in dieser Differenzierung, da sich die Wahl der passenden Sanktion nach der Persönlichkeit des Täters richtet, d.h. welche den besten Erfolg für seine Resozialisierung verspricht. Wenn mehrere Maßregeln den gleichen Erfolg versprechen, ist diejenige zu wählen, die den geringsten Eingriff darstellt. Wenn beispielsweise ein Jugendlicher zum ersten Mal beim Diebstahl erwischt wurde, so reicht es aus, wenn man ihm eine Weisung erteilt und er ein Hausverbot bekommt. Als eine andere Möglichkeit könnte man ihn natürlich auch zu einem Jugendarrest verurteilen, da jedoch beides seine Wirkung auf den Täter (Einsicht etc.) zeigen würde, entscheidet man sich für das weniger Schwere. Ein weiterer Vorteil dieses Täterstrafrechts ist der Fakt, dass auch uneinsichtige Wiederholungstäter nicht zu lasch behandelt oder verurteilt werden. So kann auch ein Ladendiebstahl zu einem Jugendarrest führen, wenn man anhand von vorangegangenen Sanktionen (Weisungen o.ä.) feststellen muss, dass diese nicht zu einer Einsicht oder Besserung geführt haben, man also zu härteren Maßnahmen greifen muss. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass solche Verwarnungen bei Jugendlichen und Heranwachsenden nicht ins polizeiliche Führungszeugnis eingetragen werden, sofern die Jugendstrafe zwei Jahre nicht übersteigt. Somit haben sie im späteren Berufsleben keine Einschränkungen zu befürchten, da sie als noch nicht vorbestraft gelten. Ein Problem bzw. einen relativ großen Nachteil sehe ich in Hinsicht auf die Erziehungsmaßregeln. Gerade bei einer Jugend, die zunehmend durch den Umgang in der Gesellschaft und natürlich auch durch den Einfluss diverser Fernsehserien immer gewaltbereiter wird und immer seltener gewillt ist, sich an die Werte und Normen der Gesellschaft zu halten, scheinen diese Regeln als zu lasch. Ein Hausverbot für eine spezielle Ladenkette zeigt bei einem großen Teil der Täter jedoch keine ausschlaggebende Wirkung. Allenfalls meiden sie dieses eine spezielle Einkaufsgebäude und weichen auf ein anders aus. Werden sie dann jedoch wieder erwischt, so schätzt man ihre Täterpersönlichkeit schon anders ein und er wird höchstwahrscheinlich etwas härter „bestraft“ bzw. erzogen. Sehr gut ist meiner Meinung auch die Prävention gerade bei jungen Straftätern. Da bei einem Delikt eines Jugendlichen auch immer das Gespräch mit den Eltern gesucht wird, ist es dem Jugendgericht also möglich, Einblicke in das familiäre Umfeld zu erhalten. Sollte dabei festgestellt werden, dass hier Probleme und soziale Missstände, wie zum Beispiel Armut, Arbeitslosigkeit, Alkoholismus und Gewalt oder andere, den Jugendlichen negativ beeinflussende Faktoren existieren, wird meist schon bei geringfügig schlimmen Delikten (Ladendiebstahl) ein Erziehungsbeistand zur Verfügung gestellt, bzw. gerichtlich angeordnet, da davon auszugehen ist, dass die Bereitschaft, eine Straftat zu begehen, in einem solchen Umfeld höher ist.

Alles in allem denke ich, ist die Differenzierung in dem Jugendstrafrecht in der BRD sehr sinnvoll, sehr ausführlich durchdacht und in sich schlüssig.

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