Bundeswehr und Wehrdienst

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Bundeswehr und Wehrdienst Politik, Referat, Hausaufgabe, Bundeswehr und Wehrdienst
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Referat

Hausarbeit im Fach Sozialwissenschaften/ Politik


Thema: Wehrdienst - Kriegsdienstverweigerung - Zivildienst



Inhalt:

1. Entstehung der Bundeswehr nach dem 2.Weltkrieg
2. Gesetzliche Grundlagen
3. Wehrdienst
4. Kriegsdienstverweigerung (mit Gewissensentscheidung)
5. Zivildienst
6. Grundwehrdienst und Kriegsdienstverweigerung im Ausland
7. Eigene Meinung

Entstehung der Bundeswehr nach dem 2. Weltkrieg

Die bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 8.Mai 1945 bedeutete das Ende des Deutschen Reiches. Deutschland wurde vorübergehend unter den vier Siegermächten, den USA, England, Frankreich und der UdSSR, aufgeteilt. Schon bald zeichnete sich die Teilung ab, die nach 1949 durch die Gründung der BRD und der DDR 40 Jahre lang anhalten sollte. Die BRD war nach Westen ausgerichtet, die DDR nach Osten. Nach den schlimmen Erfahrungen der Naziherrschaft galt, das von deutschem Boden kein Krieg mehr ausgehen sollte. Deutschland sollte keine Armee mehr haben. Bereits im Juli 1948 wurde in der sowjetisch besetzten Zone eine „Bereitschaftspolizei“ gegründet, aus der die spätere DDR-Armee hervorging. Ende 1949 schlug der damalige Bundeskanzler Konrad Adenauer in einem Interview vor, dass eine westeuropäische Armee mit westdeutschen Truppenkontigenten aufgestellt werden solle. Einige Monate später forderte die bundesdeutsche Regierung Verteidigungstruppen in Deutschland. Am 26.10.1950 wurde die „Dienststelle Blank“ eingerichtet. Diese Einrichtung war ein wichtiger Schritt zur Wiederbewaffnung und aus ihr ging später das Verteidigungsministerium hervor. Die Diskussion um eine Wiederbewaffnung wurde verstärkt durch den Koreakrieg seit Juni 1950. Die westlichen Staaten befürchteten einen neuen Weltkrieg und in dem Fall sollte auch die BRD einen Verteidigungsbeitrag leisten. Außerdem wollte Kanzler Adenauer durch eine Polizeitruppe ein Gegengewicht schaffen zur Volkspolizei der DDR. In der breiten Öffentlichkeit und auch im Kabinett Adenauer stießen die Bewaffnungspläne auf breiten Widerstand. Im Oktober 1954 trat die BRD als gleichberechtig- ter Partner der NATO bei. Truppen der Besatzungsmächte blieben weiterhin in Deutschland. Am 2.1.1956 traten die ersten Einheiten der westdeutschen Bundeswehr ihren Dienst an, nachdem im Juli 1955 ein Gesetz erlassen worden war, das die Bildung von Truppeneinheiten aus Freiwilligen gestattete. Am 6.3.1956 erhielt die Armee der BRD die Bezeichnung Bundeswehr. Ihre Sollstärke sollte durch die Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht gewährleistet werden. Die Ausbildung übernahmen Berufssoldaten. Die Bundeswehr versteht sich seit ihrer Gründung als eine demokratische Armee. Somit erhalten die Soldaten Beschwerderecht und erfahren keine Einschränkung ihrer staatsbürgerlichen Rechte. Probleme und Diskussionen ergeben sich bis heute, da sich die Bundeswehr als Nachfolgerin deutscher Streitkräfte sieht und somit ein schweres Erbe angetreten hat. Der 1. Verteidigungsminister der BRD war von 1956-1962 Franz-Josef Strauß.


2. Gesetzliche Grundlagen


Das Grundgesetz legt in Artikel 12a fest:

Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfall durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereich der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.


Zu Punkt 2: Der Zivildienst dauert mittlerweile 13 Monate und der Wehrdienst 10 Monate. Dies wird als wichtiger Aspekt bei der Gewissensbegründung genommen, schließlich nimmt man 3 Monate mehr in Kauf.


Der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz umfaßt:

den Grundwehrdienst von 10 Monaten Dauer;
den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, wenn im Anschluß an den Grundwehrdienst kein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst geleistet wird;
den bei persönlicher Einigung und Bedarf der Streitkräfte im Anschluß an den Grundwehrdienst möglichen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst von mindestens 2 vollen und höchstens 13 vollen Monaten;
die besondere Auslandsverwendung der gedienten Wehrpflichtigen für höchstens 7 Monate;
Wehrübungen;
den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall;


Gesetzliche Grundlagen des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst ist Artikel 4 des Grundgesetzes. Er lautet:

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

„ Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten.“



Das Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Das Gesetz sieht unterschiedliche Verfahren vor, nämlich die Anerkennung von „ungedienten Wehrpflichtigen“ und die Anerkennung von „Soldaten, von ungedienten, einberufenen oder von für die Einberufung vorbenachrichtigten Wehrpflichtigen sowie von Gedienten“.

1. Über den Antrag eines Ungedienten entscheidet grundsätzlich das zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Frauen und Jugend gehörende Bundesamt für den Zivildienst (BAZ). Die Entscheidung ergeht aufgrund schriftlicher Unterlagen, also ohne persönliche Anhörung. Die eigentliche „Probe auf die Gewissensentscheidung“ ist in der Bereitschaft des Antragstellers zu
sehen, den längeren Zivildienst zu leisten.

Bei eventuellen Widersprüchen im Antrag ist allein das maßgebend, was der Antragsteller vorbringt.

Kann der Antragsteller den Widerspruch oder entstehende Zweifel nicht beseitigen - hierzu muß ihm das Bundesamt Gelegenheit geben, wenn Zweifel an der Wahrheit der Angaben über äußere Tatsachen besteht -, soll sich der beim Kriegswehrersatzamt eingerichtete Ausschuß für Kriegsverweigerung (AfKDV) mit dem Fall beschaffen.

2. Über den Antrag eines Soldaten, Einberufenen oder Vorbenachrichtigten sowie Gedienten entscheidet der AfKDV. Der Ausschuß hat den Antragsteller anzuerkennen, wenn zu seiner Überzeugung hinreichend sicher angenommen werden kann, daß die Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützten Gewissensentscheidung beruht. Kann er diese Überzeugung aus dem Inhalt der Akten gewinnen, kann er nach Aktenlage entscheiden.

Falls der Ausschuß seine Entscheidung nicht nach Aktenlage treffen kann, hat eine persönliche Anhörung des Antragstellers zu erfolgen.

Rechtsbehelfe
Gegen ablehnende Entscheidungen des Bundesamtes für den Zivildienst ist unmittelbar die Klage beim Verwaltungsgericht gegeben. Anerkennende Entscheidungen des BAZ sind - auch für die Wehrersatzbehörden - nicht anfechtbar.

Gegen ablehnende Entscheidungen des AfKDV kann der Antragsteller Widerspruch einlegen, über den die bei der Wehrbereichsverwaltung eingerichtete Kammer für Kriegsdienstverweige- rung entscheidet. Sie ist wie der AfKDV zusammengesetzt. Gegen die Entscheidungen des AfKDV kann auch das Kreiswehrersatzamt Widerspruch einlegen.

Die Entscheidung der Kammer ist vom Antragsteller oder der Wehrbereichsverwaltung beim Verwaltungsgericht anfechtbar.


Das Zivildienstgesetz vom 29. September 1983 legt in der Neufassung vom 30. Juni 1989 u.a. fest.

„Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich.“ (§1)
„Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. ... Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahren nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres ... einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum innerhalb, dessen Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsver- fahren, nicht jedoch über die Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres hinaus.“ (§24, Abs. 2).


3. Wehrdienst

Einführung:

Seit der Wiedervereinigung hat sich die Rolle der Bundeswehr stark verändert. Früher war sie eine Verteidigungsarmee die fast ausschließlich zur Abschreckung gegenüber dem Osten galt. Dieser war durch den Warschauer - Pakt räumlich sehr nah an die Bundesrepublik herange- rückt war, und bewachte mit einem riesigen Militäraufgebot den „Eisernen Vorhang“. Seit den Veränderungen in sicherheitspolitischen Fragen vor ein paar Jahren wurde es möglich, dass der Umfang und die Präsenz der Soldaten deutlich zurückgenommen werden konnte. Falls Deutsch land angegriffen werden sollte, müßten die meisten Soldaten erst mobil gemacht werden. Dieses würde erst nach längerer Warn- und Vorbereitungszeit möglich sein. Im Verteidigungs- fall würden sich aber viele europäische Länder und die USA Deutschland zur Seite stellen, schließlich sind wir ja in der NATO.

In der Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht zeigt sich die Bereitschaft der Bürger, besonders junger Menschen, sich für den Schutz ihres Staates mit verantwortlich zu fühlen. Es soll nicht der Eindruck entstehen, alle Soldaten sind „Killer“, vielmehr soll gezeigt werden, dass die Bundeswehr ein Anliegen aller Bürger ist. Sie nimmt ja genauso, wie das Deutsche Rote Kreuz, an Hilfeleistungen im Ausland teil. An friedlichen Einsätzen im Ausland wie z.B. im ehemaligen Jugoslawien, nehmen Wehrpflichtige allerdings nur auf freiwilliger Basis teil.

Durch die Wehrpflicht ist auch das Interesse an der Bundeswehr gestiegen, so informieren sich zum Beispiel immer mehr junge Leute über die Bundeswehr bzw. über das Verhältnis Deutsch- lands zu anderen Ländern. Jedoch zieht die Bundeswehr selbst ihren Gewinn aus der Wehr- pflicht, weil durch die vielen Fähigkeiten, Fertigkeiten und beruflichen Qualifikationen der jungen Männer nicht so viele Bedienstete beschäftigt werden müssen. Etwa die Hälfte der Grundwehrdienstleistenden bleiben als längerdienende Soldaten bei der Bundeswehr.

Vom vollendeten 18. Lebensjahr an ist man wehrpflichtig, und kann nach dem Abschluss der Ausbildung eingezogen werden. Diese Regelung legte der Gesetzgeber in Deutschland fest, um die Verteidigung der Bundesrepublik zu einem Anliegen der gesamten Bevölkerung zu machen. Natürlich gibt es auch die Ausnahme, die dauernde Wehrdienstausnahme. Diese gilt z.B. für Wehrdienstunfähigkeit, Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. In einem Grundsatzurteil vom 15.4.1978 des Bundesverfassungsgericht, wird das so ausgedrückt:
„Die allgemeine Wehrpflicht findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Staat die Menschen- würde, Leben, Freiheit und Eigentum als Grundrecht anerkennt und schützt, dieser verfas- sungsgerrechtlichten Schutzverpflichtung gegenüber seinen Bürgern jedoch nur mit Hilfe eben dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann.“

Aus diesem Grunde müssen die Soldaten der Bundeswehr geloben, „der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des Deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.“


Formen des Wehrdienstes

Zur Zeit sind knapp 340000 Soldaten (135000 Grunwehrdienstleistende) im Einsatz, es könn- ten aber noch 30000 mehr beschäftigt werden. Diese Soldaten verteilen sich auf das Heer, die Marine und die Luftwaffe. Beim Heer sind etwa die Hälfte der dort tätigen Soldaten wehr- pflichtig, bei der Marine und der Luftwaffe sind prozentual mehr Berufssoldaten im Einsatz. Im Bedarfsfall könnte das Militär auf 670000 Mann aufgestockt werden.

Vom Wehrdienst ausgeschlossen sind Wehrdienstunfähige (§9), vom Wehrdienst ausgeschlos- sene (Wehrpflichtige, die ein Jahr im Gefängnis verbracht haben, kein öffentliches Amt beklei- den dürfen etc. §10), vom Wehrdienst befreite (Geistliche, Schwerbehinderte, Wehrpflichtige deren sämtliche Geschwister, Eltern an Kriegsfolgen oder nationalsozialistischen Verfolgungs- maßnahmen gestorben sind, Wehrpflichtige, von denen schon zwei Brüder beim Bund waren §11). Weitere Ausnahmen: Polizisten oder die, die welche werden wollen (Bundesgrenzschutz- beamte), beidemal §42. Man muß nicht zum Bund, wenn man von der Tätigkeit, die man gerade ausübt, nicht entbehrt werden kann. Wehrpflichtige werden nicht eingezogen, wenn sie sich vorher zu mindestens 7 Jahren als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichtet haben oder wenn sie mindestens 2 Jahre Entwicklungsdienst bei einem anerkannten Träger gemacht haben. Außerdem besteht ja noch die Chance auf Verweigerung.


Ausbildung zum Soldaten

In der Grundausbildung lernt jeder Soldat das was er später beherrschen muss. Dazu gehört:
1. Unterricht über die Rechte und Pflichten des Soldaten und über den Sinn des Wehrdienstes;
2. Politische Bildung;
3. Gefechtsdienst;
4. Waffen- und Schießausbildung:
Sport;
ABC-Abwehr-Ausbildung und;
Sanitätsausbildung

Die Ausbildung wird bei Heer, Luftwaffe und Marine unterschiedlich gehandhabt.

Beim Heer, welches zur Hälfte aus Wehrpflichtigen, zur anderen Hälfte aus Soldaten aus Zeit und Berufssoldaten besteht, ist Schwerpunkt der zweimonatigen allgemeinen Grundausbil- dung unter anderem die Schieß- und Gefechtsausbildung.

In der anschließenden Spezialgrundausbildung werden für den späteren Einsatzort des Soldaten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt (z.B.: Kfz-Mechaniker, Funkelektroniker, Kanonier, Richtschütze im Panzer, Kraftfahrer u.a.). Anschließend wird man in die Vollausbildung übernommen, in der man in der kleinen Kampfgesellschaft seine Aufgaben zu erfüllen hat.

Bei der Luftwaffe ist diese Ausbildung völlig anders, da sie einen viel höheren Teil an länger- dienenden Freiwilligen und Berufssoldaten, als an Wehrpflichtige hat. In den Luftwaffen- ausbildungsregimentern wird die zweimonatige allgemeine Ausbildung durchgeführt. Mit dieser Ausbildung können die Soldaten bereits in friedlicher Mission eingesetzt werden.

Nach der Grundausbildung erfolgt die Versetzung der Soldaten in ihre Stammeinheiten. Hier werden sie, direkt am Arbeitsplatz, für den Ernstfall ausgebildet. Hauptsächlich erstreckt sich die spezifische Ausbildung natürlich auf die für die Luftwaffe wichtigen Aufgaben wie
z.B.: als Waffensystembediener, Sicherungssoldat, Kraftfahrer oder Stabsdienstsoldat.

Die Marine hat einen wie die Luftwaffe vergleichsweise geringen Anteil an wehrpflichtigen Soldaten. In der dreimonatigen Ausbildung an Schulen werden sie sowohl militärisch als auch fachlich auf ihre zukünftige Aufgabe vorbereitet. Nach der Grundausbildung folgt der Dienst an Land oder Bord.

Trotz vieler Gerüchte ist die Zeit nach der Grundausbildung nicht immer so langweilig wie das vielerorts erzählt wird. Es gibt immer wieder Gefechtsübungen mit ausländischen Truppen, wo bei man sein Können unter Beweis stellen kann. Außerdem leistet man so einen aktiven Beitrag zur Völkerverständigung, da die Soldaten sich kennenlernen und Meinungen und Standpunkte austauschen und verstehen lernen können.

Natürlich darf der Routinedienst nicht vernachlässigt werden. Die Waffen müssen gesäubert und kontrolliert werden, die Fahrzeuge und die Geräte müssen gewartet werden. Schließlich hat der steuerzahlende Bürger einen Anspruch darauf, dass die Soldaten das ihnen anvertraute Gerät sorgfältig behandeln und es so über Jahrzehnte einsatzfähig bleibt. Wer einsieht, dass dieser Dienst genauso wichtig für den Frieden ist wie Bereitschafts- und Wachdienst, dem wird dieser Dienst nicht nur sinnvoll sondern auch leichter erscheinen.


4. Kriegsdienstverweigerung

Was bedeutet Kriegsdienstverweigerung?

Der Kriegsdienstverweigerungsartikel im Grundrecht bedeutet, dass ein Wehrpflichtiger sich durch die Verweigerung vor dem Zwang bewahren kann, gegen sein Gewissen einen Menschen zu töten. Er kann jedoch ohne Benachteiligung im Anerkennungsverfahren aussagen, dass er die Bundeswehr für wichtig und unseren Staat für verteidigungswürdig hält. Er muß aber, wenn er den Kriegsdienst verweigert, einen Ersatzdienst, den Zivildienst, leisten, der aber in keinem Zusammenhang mit den Streitkräften oder dem Bundesgrenzschutz stehen darf. In der Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnung steht dies so: „Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten.“


Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Nach der Neuregelung des Gesetzes, wonach der Zivildienst länger dauert als der Wehrdienst, wird die Freiwilligkeit länger zu dienen als eine wichtige Probe für die Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung herangezogen. Schließlich gibt es genug Beispiele, dass ein Wehrpflichtiger den Wehrdienst nur vorzieht, da er 3 Monate kürzer ist.

Um Kriegsdienstverweigerer zu werden, muss man aber erst eine ausführliche Gewissens- entscheidung vorlegen können, die der Staat verlangen kann und muss. Es muss jedoch bei der Darlegung des Gewissens nicht zu einem Verfahren kommen. Als Probe auf die Gewissensentscheidung kann es aber auch knüppeldick kommen, denn wenn ein Gericht Zweifel an einer Darlegung hat, kann es den Wehrdienstverweigerer auch zu 24 Monaten Zivildienst „verdonnern“. Wenn der Antragsteller den Zivildienst dann verweigert sieht man ja wie ernst er es gemeint hat.

1995 ist die Zahl der Anträge auf Kriegsdienstverweigerung auf die Rekordhöhe von mehr als 160.000 gestiegen. Der Bundesbeauftragte für den Zivildienst legt dies so da: „... Diese enorme Steigerung läßt sich so erklären: Zum einen entspricht die prozentuale Zunahme der Anträge in etwa der mehr getätigten Musterungen. Zum Andern werden mehr junge Männer tauglich gemustert. Es ist also kein Wandel bei den Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung zu sehen, schließlich haben wir dieses prozentuale Niveau schon seit der deutschen Wende.“

1995 waren durchschnittlich 130080 Zivildienstplätze besetzt.

Eine Gewissensbegründung ist nach dieser Seite beigefügt!


5. Zivildienst


Der Zivildienst, der in erster Linie der Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer ist, dauert 3 Monate länger als der Wehrdienst. Er dauert deshalb länger, damit es nicht zu interessant wird, den Kriegsdienst zu verweigern, schließlich könnten wir dann gleich eine Berufsarmee aufmachen. Beim Zivildienst soll in erster Linie in Pflegeberufen (Krankenhaus, Altenheim, Rettungswagen etc.) gearbeitet werden. Seit 1984 gibt es aber auch neue Einsatzmöglichkeiten für Zivis im Umwelt- und Naturschutz und in der Landschaftspflege. Aber es gab auch andere Änderungen:
1. Zivis dürfen nicht mehr im Verwaltungsbereich eingesetzt werden,
die Beschäftigungsstellen werden finanziell entlastet für die Bereitstellung neuer Zivildienst-
plätze,
die Zivis müssen jetzt mindestens vier Wochen in ihren Beruf eingeführt werden.
Etwa drei Viertel aller Zivildienstplätze sind im Bereich der unmittelbaren Betreuung und Pflege junger und alter Menschen eingerichtet. Aus diesem Grund sollen die Zivis auch in angemessener Weise auf ihre Tätigkeit vorbereitet werden. Nur auf ausdrücklichen Wunsch kann in psychisch besonders schwierigen Bereichen gearbeitet werden, wie z.B.: in der individuellen Schwerstbehindertenbetreung oder in einer Psychiatrie. Dabei wird oft Gelegen- heit gegeben während des Dienstes an Betreuungsseminaren teilzunehmen.












7. Eigene Meinung


Meine Meinung zu diesem Thema ist, dass es gut ist, die Bundeswehr zu haben. Schließlich zeigt sie nach außen, dass wir uns jeder Zeit verteidigen könnten. Zusätzlich hat sie noch einen repräsentativen Nutzen für den Staat, wenn wichtige Staatsgäste, mit „militärischen Ehren“ empfangen werden. Aber letztendlich ist der Wehrdienst doch eine Ausbildung zum Krieg- führen. Deshalb muß ein jeder sagen können, dass er es für unsinnig hält, auf andere Menschen zu schießen, weil man doch immer die Unschuldigen trifft. In jedem Krieg leidet die Zivilbevölkerung. Ich denke an das ehemalige Jugoslawien.
Die Leute, die aber zur Bundeswehr gehen, muß man aber doch schon sehr hoch einschätzen. Sie würden, im Ernstfall, ihr Leben für die Zivilbevölkerung lassen. Kaum einer von ihnen wird den Ernstfall wollen. Viele nehmen den Dienst sicher einfach so hin, weil es seien muss, und der Zivildienst länger dauert. Andere möchten vielleicht einfach mal mit Waffen umgehen können. Andere möchten vielleicht beim Bund eine Berufsausbildung machen oder in einer Gruppe von jungen Männern sein. Schließlich kann jeder eine eigene Meinung haben und sie vertreten, ohne dass er Nachteile hat. Ich fand es z.B. gut, dass die Soldaten bei der Oderüberschwemmung geholfen haben. Jedoch glaube ich von mir, dass ich nicht mit einer geladenen Waffe auf andere Menschen zielen und schießen könnte, auch wenn es staatlich gesehen meine Feinde wären. Ich kann mir auch nicht vorstellen wie ich in Friedenszeiten darauf reagieren würde wenn mich jemand mit einer Waffe bedroht. Aus diesem Grund finde ich es gut, dass jeder für sich entscheiden kann, ob er lieber Kriegsdienst leisten möchte, oder ob er lieber in dieser Zeit sich bereitstellt, um anderen Menschen zu helfen. Für mich kommt die Verweigerung eher in Betracht, ich hatte als Kind schon immer Riesenangst vor einem Krieg, nachdem ich im Fernsehen etwas darüber gehört hatte. Außerdem denke ich, dass ich mich auch freuen würde, wenn ich im Krankenhaus, im Altenheim oder sonstwo liegen würde und ein junger Mensch würde sich um mich kümmern.




Literatur:
Informationsmaterial vom „Amt für politische Weiterbildung“
Internet Seite Http://www.bundeswehr.de
von einem Kriegsdienstverweigerer (Gewissensentscheidung)
„Chronik der Deutschen“, Chronikverlag 1996
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