Kriegsdienstverweigerung - Häufige Fragen

Ein Zivildienstleistender ist rechtlich dem Grundwehrdienstleistenden gleichgestellt.

Er erhält Sold in gleicher Höhe. Der Zivildienst ist der Ersatzdienst für den Wehrdienst, der zu leisten ist, wenn ein Wehrpflichtiger aus Gewissensgründen den Dienst mit der Waffe verweigert und sich dabei auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung gemäß Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes beruft. Im Kriegsdienstverweigerungsgesetz ist der Weg beschrieben, der in diesem Fall zu gehen ist

Wer kommt wie in den Zivildienst?

Ein Wehrpflichtiger, der aus Gewissensgründen den Dienst mit der Waffe bei den Streitkräften verweigern will, stellt einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen beim zuständigen Kreiswehrersatzamt. Die Anträge ungedienter Wehrpflichtiger werden dann an das Bundesamt für den Zivildienst weitergeleitet und dort auch entschieden. Dem Antrag muß ein ausführlicher Lebenslauf, eine ausführliche persönliche Begründung und ein polizeiliches Führungszeugnis neueren Datums beigefügt werden. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden zum Zivildienst herangezogen. Dessen Rechtsgrundlage ist der Artikel 12a des Grundgesetzes.

Welche Tätigkeiten gibt es?

Der überwiegende Teil der Zivildienstleistenden absolviert seinen Dienst im engem sozialen Bereich. Zivildienstleistende werden z.B. eingesetzt in Pflege- und Betreuungsdiensten für alte, kranke und behinderte Menschen, im mobilen sozialen Hilfsdienst, in der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung, im Behindertenfahrdienst, im Krankentransport und im Rettungswesen sowie im Umwelt- und Naturschutz. Eine Liste der Ansprechpartner für einen Zivildienstplatz kann beim Bundesamt für den Zivildienst bezogen werden.

Wer führt den Zivildienst durch?

Der Zivildienst wird durch das Bundesamt für den Zivildienst verwaltet, das seinen Sitz in Köln hat. Die politische Verantwortung für den Zivildienst liegt bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Frau Renate Schmidt, in deren Ministerium auch das Amt des Bundesbeauftragten für den Zivildienst angesiedelt ist. Über zwei Drittel aller vorhandenen Zivildienstplätze werden von den Wohlfahrtsverbänden gestellt. Es sind der Deutsche Caritas Verband, das Diakonische Werk, das Deutsche Rote Kreuz, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband und die Arbeiterwohlfahrt.

Wie ist das Zivildienstverhaltnis gestaltet?

Ein Zivildienstleistender ist rechtlich einem Grundwehrdienstleistenden gleichgestellt. Er erhält Sold in gleicher Höhe wie ein wehrpflichtiger Soldat. Je nach Dienstdauer, Eignung, Befähigung und Leistung beträgt der Sold 7,41 € bzw. 8,18 € bzw. 8,95 € pro Tag. Am Ende des Dienstes wird ein Entlassungsgeld in Höhe von 690,24 € gezahlt. In der Zeit des Dienstes unterliegt der Zivildienstleistende der Fürsorge des Staates. Das bedeutet, daß er unentgeltliche Heilfürsorge erhält, daß er Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung hat und daß er, wenn er von der Teilnahme an der Verpflegung befreit ist, ein Verpflegungsgeld ausgezahlt bekommt.

Der Zivildienst dauert zur Zeit 10 Monate, ein Monat länger als der Grundwehrdienst. Für die Zivildienstleistenden gelten die gleichen Arbeitszeitbestimmungen wie für die hauptamtlichen Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung. Besteht bei den Einrichtungen keine besondere Arbeitszeitregelung, finden die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit ihre Anwendung. Zu Beginn des Zivildienstes werden Zivildienstleistende in Einführungslehrgängen über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes, die Rechte und Pflichten als Zivildienstleistende, sowie über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet. Weiterhin werden Zivildienstleistende in diesen Lehrgängen fachspezifisch auf die Tätigkeiten vorbereitet, die sie dann im Zivildienst übernehmen sollen.

Gibt es Zivildienst im Ausland?

Der Zivildienst kann nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden. Zivildienstpflichtige werden nach § 14b Zivildienstgesetz nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich für einen unentgeltlichen Dienst im Ausland vertraglich verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauern muß als der Zivildienst. Der Dienst muß das friedliche Zusammenleben der Völker fördern und kann nur bei einem durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannten Träger abgeleistet werden. Er muß vor Vollendung des 25. Lebensjahres angetreten sein. Eine Liste dieser anerkannten Träger kann beim Bundesamt für den Zivildienst angefordert werden. Insgesamt steht nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen bei diesen anderen Diensten im Ausland zur Verfügung.

Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr kann vom Zivildienst befreien!

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr (FSJ/FÖJ) ableisten, werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich bei einem Träger für mindestens 12 Monate verpflichten, der nach dem FSJ/FÖJ-Gesetz anerkannt ist. Das FSJ/FÖJ muss spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung und vor Vollendung des 25. Lebensjahres angetreten werden. Das FSJ/FÖJ-Gesetz wurde zum 1. Juni 2002 geändert und unter anderem um die Bereiche Kultur und Sport sowie auf das außereuropäische Ausland ausgedehnt. Nähere Infos gibts hier.