Öffentlich - rechtlicher Vertrag

Schlagwörter:
Handelsgesetzbuch, Verwaltungsverfahrensgesetz, Vergleichsvertrag, Austauschvertrag, Baugesetzbuch, Erschließungsvertrag, bürgerliches Gesetzbuch, Referat, Hausaufgabe, Öffentlich - rechtlicher Vertrag
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Beschreibung / Inhalt
Das Dokument ist ein Kurzvortrag im Bereich VWL, der sich mit öffentlich-rechtlichen Verträgen beschäftigt. In erster Linie wird erläutert, dass diese Verträge Verwaltungsverfahren und Verwaltungsakte bürgerorientierter gestalten sollen, indem der Bürger besser in die Durchführung des Sachverhalts einbezogen wird. Der Vertrag setzt eine Einigung der beiden Vertragspartner voraus und kann ein Rechtsverhältnis begründen, ändern oder aufheben. Es wird erklärt, dass es zwei Arten des Verhältnisses der Vertragsparteien zueinander gibt - den subordinations- und den koordinationsrechtlichen Vertrag. Im subordinationsrechtlichen Vertrag steht eine Vertragspartei in einem Über- und Unterverhältnis zur anderen, während beide Parteien beim koordinationsrechtlichen Vertrag grundsätzlich gleichgestellt sind. Es werden auch Gesetzestexte zitiert, die sich mit der Einrichtung eines automatisierten Verfahrens befassen und die Voraussetzungen für eine Genehmigung regeln. Insgesamt geht der Kurzvortrag darauf ein, wie öffentlich-rechtliche Verträge eingesetzt werden können und welche rechtlichen Grundlagen dabei zu beachten sind.
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Auszug aus Referat
Kurzvortrag VWL Thema: öffentlich - rechtlicher Vertrag Ein öffentl.-rechtlicher Vertrag ist in erster Linie dazugedacht Verwaltungsverfahren und insbesondere auch Verwaltungsakte Bürgerorientierter zu gestalten. Durch die Form des Vertrages, also aufgrund eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts, wird es ermöglicht den Bürger besser in die Durchführung des im Vertrag beschriebenen Sachverhaltes einzubeziehen. Oft wird dadurch eine positivere Haltung des Betreffenden gegenüber der Behörde ausgelöst, da der Bürger nicht unbedingt mehr den Eindruck hat einem Zwang zu unterliegen. Was aber bei näherer Betrachtung sicherlich ein Trugschluß ist, denn er muß die thematischen Aspekte die im Vertrag geregelt sind, genauso erfüllen wie bei einem Verwaltungsakt. Der öffentl.-rechtl. Vertrag ist somit eine Form des Verwaltungsaktes, jedoch setzt der öffentl.- rechtl. Vertrag eine Einigung der beiden Rechtssubjekte oder auch Vertrags-partner voraus. Es muß folglich eine übereinstimmung über den Inhalt des öffentl.-rechtl. Vertrages der beiden Vertragsparteien geben. Ein öffentl.-rechtl. Vertrag kann ein Rechtsverhältnis begründen, ändern oder auch aufheben. Es können Verträge z.B. Erschließungsverträge aber auch durch Gesetz geregelt werden. Wenn eine Regelung per Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist schließt dies jede weitere vertragliche Möglichkeit aus. Als Beispiele hierfür könnte man Grundsteuerbescheide und Einberufungsbescheide anführen. An dieser Stelle möchte ich für unsere ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
2203
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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