Tätige Reue nach 167 StGB und Selbstanzeige nach 29 FinStrG: Ein Vergleich

Schlagwörter:
Finanzstrafgesetz, Strafgesetzbuch, Schadenswiedergutmachung, Infirmitätstheorie, Prämientheorie, Strafzwecktheorie, Goldene Brücke, Referat, Hausaufgabe, Tätige Reue nach 167 StGB und Selbstanzeige nach 29 FinStrG: Ein Vergleich
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Beschreibung / Inhalt
Das vorliegende Dokument ist eine Diplomarbeit, die sich mit dem Thema „Tätige Reue nach § 167 StGB und Selbstanzeige nach § 29 FinStrG. Ein Vergleich“ beschäftigt. Dabei wird aufgezeigt, dass die Selbstanzeige in Österreich eine lange Tradition hat und als besonderer Strafaufhebungsgrund betrachtet wird. Das Problem bei der Verfolgung von Finanzvergehen ist, dass sie oft von unbeteiligten Dritten nicht wahrgenommen werden und von den Finanzbehörden erst im Zuge einer Prüfung festgestellt werden. Im Jahr 2000 wurden von den Finanzstrafbehörden 9108 Straffälle eingeleitet, wovon ein Anteil von 1,5 Promille auf die Steuerpflichtigen zurückzuführen ist. Dies lässt vermuten, dass nur etwa 0,8% der zur Einkommen- und Umsatzsteuer veranlagten Steuerpflichtigen zur Abgabenhinterziehung neigen. Die Selbstanzeige wird von der Finanzstrafbehörde als Strafsachenfall vorgemerkt und der Strafreferent prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt keine Möglichkeit zur Auswertung der Geschäftsfälle hinsichtlich des § 29 FinStrG.

Des Weiteren wird im Dokument ein historischer Rückblick gegeben, der zeigt, dass die Selbstanzeige eine lange Tradition im österreichischen Rechtsraum hat. Belohnungen und das Versprechen der Straffreiheit waren Anreize dafür, dass Täter ein Finanzvergehen offenlegten, bevor es der Abgabenbehörde bekannt wurde. Auch das Finanzstrafgesetz von 1958 wird kurz erläutert, bei dessen Entstehung bereits die Frage aufkam, ob das Verfahren als Verwaltungsstrafverfahren oder als gerichtliches Strafverfahren ausgestaltet werden soll.

Zusammenfassend beschäftigt sich die Diplomarbeit mit dem Thema der Selbstanzeige und der tätigen Reue und zeigt auf, dass die Selbstanzeige in Österreich eine lange Tradition hat. Es wird auf die Probleme bei der Verfolgung von Finanzvergehen hingewiesen und die Einleitung von Straffällen im Jahr 2000 analysiert. Der historische Hintergrund sowie das Finanzstrafgesetz von 1958 werden kurz erläutert.
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Auszug aus Referat
Diplomarbeit zur Erlangung des Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz über das Thema Tätige Reue nach 167 StGBund Selbstanzeige nach 29 FinStrG Ein Vergleich eingereicht beiHon. Prof. Dr. Heimo Lambauer vorgelegt von Franz Proksch Graz, Jänner 2002 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 29 FinStrG gewährt einem Täter, der ein Finanzvergehen vollendet hat, unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit, wenn er oder ein Dritter für ihn das Vergehen der zuständigen Behörde oder der sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt ( 29 Abs 1 FinStrG). War mit dem Finanzvergehen eine Abgabenverkürzung oder ein Einnahmenausfall verbunden, so sind die maßgeblichen Umstände für die Feststellung der Verkürzung offen zu legen und die Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgaben und Monopolvorschriften entsprechend zu entrichten. Wie Scheil 1 aufgezeigt hat, weist die Selbstanzeige in österreich auf eine lange Tradition auf. Sie reicht bis ins 17. Jahrhundert zurück. Die Selbstanzeige nach 29 FinStrG ist ein besonderer Strafaufhebungsgrund und vergleichbar mit der tätigen Reue im allgemeinem Strafrecht. 2 Das Problem bei der Verfolgung von Finanzvergehen ist, dass Finanzvergehen von unbeteiligten Dritten in der Regel überhaupt nicht wahrgenommen werden und von den Finanzbehörden erst im Zuge einer Prüfung. Dazu kommt, dass Finanzstrafdelikte im Gegensatz zu allgemeinen Straftaten aus dem objektiven ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
15320
Art:
Diplomarbeit
Sprache:
Deutsch
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