Wehrgesetz

Schlagwörter:
Landesverteidigung, Katastrophenhilfe, Wehrpflicht, Beschwerdekomission, Soldatenvertreter, Referat, Hausaufgabe, Wehrgesetz
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Beschreibung / Inhalt
Das Dokument ist eine Ausarbeitung des Wehrgesetzes und behandelt die Themenbereiche Allgemeines, Wehrpflicht, Stellung und Stellungskommission, Präsenzdienstleistung, Wehrdienst für Frauen, Beschwerdekommission, sowie Rechte und Pflichten der Soldaten. Im Allgemeinen definiert das Gesetz die Bestimmungen des Bundesheeres und seine Aufgaben zur Landesverteidigung, Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen, Friedenssicherung, humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe sowie seine Rolle bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inland.

Die Wehrpflicht betrifft alle männlichen österreichischen Staatsbürger zwischen dem 17. und 50. Lebensjahr sowie ausgewiesene Offiziere, Unteroffiziere und Spezialkräfte. Die Stellungskommission bestimmt im Rahmen der Stellung, ob eine Person tauglich für den Wehrdienst ist. Es gibt Ausnahmen von der Stellungspflicht für bestimmte Gruppen wie Theologie-Studenten, Ordenspersonen und ausgeweihte Priester.

Soldaten haben verschiedene Möglichkeiten, den Präsenzdienst zu leisten, unter anderem als Zeitsoldat, durch freiwillige Waffenübungen oder Truppenübungen, und können im Falle einer vorläufigen Aufschiebung oder im Auslandseinsatz herangezogen werden. Frauen können auf freiwilliger Basis einen Ausbildungsdienst von bis zu zwölf Monaten leisten.

Das Dokument beschreibt auch die Bundesheer-Beschwerdekommission, die alle eingebrachten Beschwerden und Verdachtsfälle im militärischen Dienstbereich prüfen und darauf reagieren muss. Es gibt Strafbestimmungen, die sich auf nichtgerechtfertigtes Verlassen des Bundesgebiets, Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen und Umgehung der Wehrpflicht beziehen, sowie Regelungen für Verwahrungspflichten und das Tragen einer Uniform ohne Erlaubnis.

Rechte und Pflichten der Soldaten im Bundesheer werden ausführlich beschrieben, einschließlich ihres Treuegelöbnisses und der Pflicht, den Befehlen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten. Es steht ihnen jedoch zu, Wünsche, Vorstellungen und Beschwerden vorzubringen, entweder allein oder im Beisein eines Soldatenvertreters. Soldaten haben auch das Recht auf Belehrung und Ermahnung und erhalten eine Ausbildung über ihre staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten im Rahmen ihres Dienstes.
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Auszug aus Referat
HTBLuVA Wiener Neustadt Abteilung EDVO Babenbergerring 5a 2700 Wiener Neustadt WBRS-Ausarbeitung WEHRGESETZ Ranz Gerhard, 5 AD Version 1.0; 1998 99 WEHRGESETZ 1. Teil: Allgemeines Das Bundesheer ist bestimmt zur militärischen Landesverteidigung, auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheitim inneren überhaupt, zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und zur Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz). Den Oberbefehl über das Bundesheer führt der Bundespräsident. Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Kommanden, Truppen, Behörden, militärischen Dienststellen und Heeresanstalten grundsätzlich durch deren Kommandanten oder Vorstände aus; diese sind ihm für ihre Tätigkeit im Wege ihrer Vorgesetzten verantwortlich. 4(1) Als beratendes Organ ist der Landesverteidigungsrat eingerichtet. 1.1 Wehrpflicht Wehrpflichtig ist grundsätzlich jeder männliche österreichische Staatsbürger, der das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Offiziere, Unteroffiziere und Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
1895
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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