Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid - eine Unterscheidung

Schlagwörter:
Unterschriftensammlung, Gesetzesentwurf, Gesetze einbringen, Parlament, Referat, Hausaufgabe, Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid - eine Unterscheidung
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Referat

Möglichkeiten bürgerliche Interessen in der Politik zu vertreten 


1. Volksinitiative/Volksentscheid
Mit einer bestimmten Zahl von Unterschriften (Sachsen z.B. verlangt 40.000, Niedersachsen 70.000) können Bürger das Landesparlament zwingen, sich mit einem bestimmten Sachverhalt auseinander zu setzen und sie dazu anzuhören. Sie können auch einen eigenen begründeten Gesetzesentwurf vorlegen.


2. Volksbegehren
Im Volksbegehren muss ich eine bestimmte Zahl der Wahlberechtigten durch Unterschrift dafür aussprechen, dass es zu einer Volksabstimmung über einen vorgeleten Gesetzesentwurf kommt. Entweder ist das der Entwurf der Volksinitiative, dem das Landesparlament nicht gefolgt ist, oder – wenn keine Volksinitiative vorangegangen ist – ein Gesetzentwurf, der jetzt in das Volksgesetzgebungsverfahren eingeführt wird. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften liegt beim Volksbegehren wesentlich höher als bei der Volksinitiative (Beispiel: Sachsen 450.000, Niedersachsen 25% der Stimmberechtigten).


3. Volksentscheid
In geheimer Abstimmung wird beim Volksentscheid mit Ja oder Nein über den vorgelegte Gesetzentwurf entschieden. Das Landesparlament kann dem vorgelegten einen eigenen Entwurf entgegen stellen. Die für das Zustandekommen eines Gestzes vorgeschriebenen Quoten sind unterschiedlich. Im Saarland muss mehr als die Hälfte, in andern Bundesländern müssen mindestens 25& bzw. 33% der Stimmberechtigten zugestimmt haben. Nur in Sachsen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf kommunaler Ebene kenne viele Bundesländer Bürgerentscheide, die aufgrund eines Bürgerbegehrens (Unterschriftensammlung) durchgeführt werden müssen und an die Stellen von Gemeinderatsbeschlüssen treten.
Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze dürfen nicht im Rahmen der Volksgesetzgebung beschlossen werden.
In Bundesländern und Großgemeinden können Volks-/Bürgerentsheide nicht ohne die Unterstützung eingespielter Apparate von Organisationen (Vereinen, Verbänden, Kirchen, offen oder verdeckt auch Parteien) vorbereiten werden. Aufgrund dieses Organisationszwanges bezeichnen Kritiker die Volksgesetzgebung auch als Fortsetzung der Parteiendemokratie mit lediglich anderen Mitteln.

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