Freiburg - Vorläufer der Freiburger Verfassung (der Stadtrodel von 1120)

Schlagwörter:
Verfassung von Herzog Konrad von Zähringen, Stadt Freiburg, Gesetze der Stadt Freiburg, Referat, Hausaufgabe, Freiburg - Vorläufer der Freiburger Verfassung (der Stadtrodel von 1120)
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Referat

Quellentextanalyse - Vorläufer der Freiburger Verfassung (der Stadtrodel von 1218)

In der Verfassung von Herzog Konrad von Zähringen geht es um die Gründung der Stadt Freiburg, wo Herzog Konrad den Stadtrodel im Jahr 1120 verkündete. Zitiert wurde er von Arno Borst, Lebensformen im Mittelalter, im Jahr 1973.

Der Stadtrodel enthält die Gesetze der Stadt Freiburg:

§1. Einführung der Zinsen
Zu zahlen ist ein Schilling am Fest des heiligen Martin

§2. Ausbeutung
Wenn ein Bürger dieser Stadt ausgeraubt wird und den Räuber namentlich
Nennen kann, bekommt er das Entwendete zurück. Ist dies nicht der Fall,
kommt Herzog Konrad von Zähringen persönlich dafür auf.

§3. Besitz der Witwen
Wenn der Mann stirbt, fällt der verbleibenden Frau der ganze Besitz zu.

§4. Benutzung von Wiesen, Flüssen, Weiden und Wäldern
Alle im Marktort haben das Recht Wiesen, Flüsse, Weiden und Wälder betreten und nutzen zu dürfen.

§5. Vogt- und Priesterwahlen
Die Bürger der Stadt Freiburg haben das Recht einen anderen Vogt, sowie
Einen Priester zu wählen. Diese Abstimmungen werden, gleich wer gewählt
wurde, vom Herzog bestätigt.

§6. Besitzverkauf
Wenn ein Bürger kein Einkommen mehr hat, hat er das Recht, sein Grund und
Boden zu verkaufen an wen er will und Zinsen dafür zu nehmen.

§7. Einbruch
Wird bei einem Bürger eingebrochen, bleibt er unbestraft, gleichgültig was er
dem Eindringling für körperliche Schäden zufügt.
Entkommt der Flüchtling jedoch, so wird sein Besitz verbrannt, dürfen die Nebenhäuser ein Jahr lang nicht betreten werden.
Nach dieser angegebenen Zeit, können die Erben, oder andere Bekannten, das
Haus wieder aufbauen und verwenden. Vorab müssen jedoch 60 Schilling an
Den Herzog gezahlt werden.

§8. Erbfolge
Mann und Frau sollen in der Erbfolge gleichgestellt sein.

§9. Freies Wohnen
Jeder, der in die Stadt Freiburg kommt, hat das Recht auch hier zu wohnen,
solange er nicht geknechtet ist. Außer er gibt den Namen seines Herren zu.
Dann hat der Herr das Recht zu sagen, ob er den geknechteten in der Stadt
belassen möchte, oder nicht.

§10. Aufruhr
Hat der Bürger, der bei einem Aufruhr anwesend ist, eine Waffe dabei,
hat er das Recht, diese auch einzusetzen und wird von jeglicher Anschuldigung ausgeschlossen. Wenn er jedoch zuvor die Waffe holen muss, wird er der Huld des Herzogs entzogen.

§11. Streit
Es müssen Buße von drei Schilling bezahlt werden, wenn zwei Bürger die
Stadt Freiburg als Freunde verlassen und dann streiten.
Wenn sie jedoch schon vorher als Feinde die Stadt verlassen haben, so wird
ihnen die Huld und der Hof entzogen.

In Freiburg sollte mit Hilfe dieser Gesetze nicht nur Recht und Ordnung ein kommen, sondern auch der Frieden. Da somit die Rechte für Mann und Frau gleich waren. Herzog Konrad von Zähringen wollte das es seinen Bürgern gut geht und hat so mit zur Gleichberechtigung der Frau beigetragen wie in §3 + §8 zusehen ist.

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