Arbeitsrecht - Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern

Schlagwörter:
Kollektives Arbeitsrecht, Kündigungsfristen, Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Beschäftigungsverbot, Mutterschutzgesetz, Arbeitszeiten, Bundesurlaubsgesetz, Referat, Hausaufgabe, Arbeitsrecht - Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
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Referat

Arbeitsrecht

Wenn man an das Arbeitsrecht denkt, verbindet man diesen Begriff immer mit Rechte. Die Rechte des Arbeitnehmers. Doch besteht das Arbeitsrecht nicht nur aus Rechten, sondern auch aus Pflichten für den Arbeitnehmer. Denn durch das Arbeitsrecht erhält auch der Arbeitgeber gewisse Rechte – und darauf entstehen die Pflichten für den Arbeitnehmer.


Doch was genau ist das Arbeitsrecht?
Zunächst einmal wird unterschieden zwischen dem Individual-Arbeitsrecht und dem kollektiven Arbeitsrecht. Das Individual-Arbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das kollektive Arbeitsrecht regelt das Recht der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände auf betrieblicher und vor allem überbetrieblicher Ebene.


Das Individual-Arbeitsrecht
Das Individual-Arbeitsrecht bezieht sich im wesentlichen auf das einzelne Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welches sich aus dem Arbeitsvertrag heraus ergibt. Im Arbeitsvertrag steht in erster Linie, welche Arbeitsleistung man im Einzelnen erbringen muss – und welches Entgelt einem für diese Arbeit zusteht. Darüber hinaus werden im Arbeitsvertrag noch weitere Rechte und Pflichten geregelt. Hierzu gehört beispielsweise das Bundesurlaubsgesetz. Durch den Arbeitsvertrag oder auch dem Tarifvertrag können diese gesetzlichen Regelungen verbessert werden, da vom Gesetz her nur die Mindestanforderungen aufgeführt werden.


Individuelle Arbeitsrechte


Das Bundesurlaubsgesetz
Das Bundesurlaubsgesetz schreibt 30 Tage Urlaub pro Jahr vor, wenn man weniger als 25 Jahre Gesamtdienstzeit vorweisen kann, danach 36 Tage. Die Samstage werden hierbei mitgezählt. Im ersten Dienstjahr hat der Arbeitnehmer erst ein Recht auf Urlaub, wenn er 6 Monate ununterbrochen gearbeitet hat – wobei auch hier bessere Regelungen vertraglich vereinbart werden können. Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer krank ist, gelten nicht als Urlaub. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein ärztliches Attest, das mindestens über den Zeitraum von 3 Tage ausgeschrieben werden muss.


Gesetzlich gilt:

  • Jugendliche unter 16 mindestens 30 Werktage Urlaub
  • Jugendliche unter 17 mindestens 27 Werktage Urlaub
  • Jugendliche unter 18 mindestens 25 Werktage Urlaub


Arbeitszeiten
Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Wenn an einzelnen Tagen die Arbeitszeit verkürzt ist, können Jugendliche an anderen Tagen bis zu 8 ½ Stunden insgesamt arbeiten. Alle übrigen Arbeitszeiten sind im Arbeitsvertrag geregelt und können innerhalb des gesetzlichen Spielraums herauf- oder herabgesetzt werden.


Das Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz soll in erster Linie werdende Mütter vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz schützen. Vom Beginn der Schwangerschaft bis zu 4 Monate nach der Entbindung besteht für werdende Mutter ein Kündigungsschutz. Außerdem soll gesetzlich geregelt sein, dass eine Mutter sich ganz auf ihr Kind einrichten kann. Dies ermöglicht einen Mutterschutz von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten erhöht sich diese Regelung auf 12 Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit erhält man Mutterschaftsgeld. Im Anschluss auf die 8 (bzw. 12) Wochen kann Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden. Hierbei kann sich das Paar aussuchen, ob nun der Mann oder die Frau den Erziehungsurlaub beansprucht. Der Urlaub kann auch geteilt werden.


Eine wichtige Regelung ist auch folgende:
Während den 6 Wochen vor der Entbindung ist es die alleinige Entscheidung der werdenden Mutter, ob sie arbeiten gehen will oder nicht. Und: Sie kann diese Entscheidung jederzeit widerrufen!

Während der Schutzfrist nach der Entbindung dürfen werdende Mütter allerdings überhaupt nicht beschäftigt werden. Ausnahme: Beim Tod des Kindes kann die Mutter auf ihren ausdrücklichen Wunsch wieder arbeiten gehen.


Kündigungsfrist
Während der Schwangerschaft und bis zu 4 Monate nach der Entbindung kann der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Ausnahme: Wenn vorher das zuständige Aufsichtsamt (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt) zugestimmt hat. Der Arbeitnehmer selbst hat allerdings das Recht, während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung zu kündigen. Außerdem muss hierbei keine Frist eingehalten werden. Sollte der Arbeitnehmer allerdings nach dem Erziehungsurlaub kündigen, muss er hierbei eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten.


Schutz vor Gesundheitsschädigung
Als werdende oder stillende Mutter hat eine Arbeitnehmerin das Recht, sich und ihr Kind vor Lebens- oder Gesundheitsgefahren zu schützen. Das bedeutet unter anderem auch, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, den Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte entsprechend einzurichten. Zudem müssen gesonderte Maßnahmen getroffen werden, damit das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers geschützt werden.


Im Gesetz stehen allgemeine Beschäftigungsverbote für werdende Mütter:
Grundsätzlich dürfen Schwangere:

  • nicht körperlich Arbeiten
  • keinen gesundheitsgefährdene Stoffen, Gasen, Dämpfen, Hitze, Nässe oder ähnliches ausgesetzt werden.
  • keine Arbeiten verrichten, bei denen sie sich schnell bewegen müssen.
  • nicht am Fließband mit vorgeschriebenen Arbeitstempo arbeiten
  • auf der Arbeit nicht schwer heben oder tragen
  • auf der Arbeit keinem Unfallrisiko ausgesetzt werden.
  • keine Arbeit verrichten, bei der der Fuß stark beansprucht wird.
  • Nicht mehr als maximal 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden innerhalb von 2 aufeinander folgenden Wochen arbeiten.
  • Nicht nachts (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) arbeiten.
  • Nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Nach dem 3. Schwangerschaftsmonat sind regelmäßige Arbeiten auf Beförderungsmitteln verboten. Es dürfen zum Beispiel keine LKWs oder Taxis gefahren werden. Außerdem darf ab dem 6. Schwangerschaftsmonat nicht mehr als 4 Stunden täglich gearbeitet werden, wenn die werdende Mutter dabei ständig stehen müsste.


Persönliches Beschäftigungsverbot:
Falls ein Arzt bei einer Untersuchung feststellt, dass die werdende Mutter oder ihr Kind gesundheitlich gefährdet werden, wenn sie diese Arbeit weiter ausführen würde, darf sie an diesem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden. Eine Möglichkeit wäre dann, dass der Arbeitgeber die werdende Mutter – mit dem gleichen Gehalt – an einem anderen Arbeitsplatz umsetzt.


Sonderregelung (zum Beschäftigungsverbot):
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur 8 Stunden pro Tag und höchstens 80 Stunden innerhalb zwei aufeinander folgende Wochen arbeiten.


Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber haben Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, im Falle einer sexuellen Belästigung, dem „Täter“ gegenüber angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören zum Beispiel: die Abmahnung, Umsetzung (in eine andere Abteilung), Versetzung (auf eine andere Zweigstelle) oder die Kündigung.

Sollte der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen vornehmen, hat der sexuell belästigte Arbeitnehmer das Recht, seine Arbeit unverzüglich einzustellen. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber trotzdem weiterhin den Lohn (und sonstige Bezüge) bezahlen, da der Arbeitnehmer nur zu seinem eigenen Schutz der Arbeit fern bleibt. Der Arbeitgeber darf niemanden benachteiligen, nur weil man sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt hat.


Die Kündigungsfristen
Die Grundkündigungsfristen, die jeder Arbeitnehmer und Arbeitgeber einhalten muss beträgt 4 Wochen ab dem 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Je länger ein Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht, desto länger ist auch seine Kündigungsfrist.

Zeit im Betrieb - Kündigungsfrist

  • 2 Jahre -> 1 Monat
  • 7 Jahre -> 2 Monate
  • 10 Jahre -> 3 Monate
  • 12 Jahre -> 4 Monate
  • 14 Jahre -> 5 Monate
  • 17 Jahre -> 6 Monate
  • 20 Jahre -> 7 Monate ab dem Ende eines Kalendermonats.

Im Arbeitsvertrag können längere oder kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Ab dem 01. Mai 2000 müssen Kündigungen schriftlich eingereicht werden. Alle anderen Formen der Kündigung sind unwirksam. Bei befristeten Arbeitsverträgen mit vereinbarten Ablaufterminen muss keine Kündigung vorgelegt werden.


Kollektives Arbeitsrecht
Abschließend noch eine kurze Zusammenfassung von den Rechten und Pflichten des Arbeitnehmers:


Rechte und Pflichten
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 10 Tage pro Jahr bezahlte Freistellung von der Arbeit – z.B. wenn das Kind krank ist. Allerdings ist dies nur möglich, wenn keine andere Betreuung für das Kind möglich und es noch unter 12 Jahre alt ist. Der Arbeitnehmer muss eventuell zurückstecken, wenn es um den Urlaub geht. Arbeitgeber haben die Freiheit, Urlaubsanträge anderer Kollegen vorzuziehen – z.B. wird hierbei auch berücksichtigt, ob jemand Kinder hat. Sexuelle Belästigung, Mobbing oder ähnliche Vergehen – ob nun vom Arbeitgeber oder Kollegen – können gerichtlich eingeklagt werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, kurzfristige Anträge auf freie Arbeitstage- z.B. wegen zu hoher Arbeitsbelastung – abzulehnen. Ausnahme: Wenn es sich um einen Notfall handelt (z.B. Sterbefall in der Familie)

Der Arbeitnehmer hat das Recht, sofern er darauf besteht, von seinem Arbeitgeber ausschließlich mit „Sie“ angesprochen zu werden. In bestimmten Berufen muss sich der Arbeitnehmer an die vorbestimmte Kleiderordnung halten. Computerspiele, die schon auf dem PC installiert sind, dürfen in der Mittagspause benutzt werden. Eigene Spiele darf man allerdings nicht aufladen. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer persönliche Dinge am Arbeitsplatz aufstellen. Der Arbeitgeber kann dies allerdings auch verbieten, sollte er es begründen können (z.B. wegen Pflanzenallergien bei Kollegen oder wenn das Erscheinungsbild der Firma darunter leiden würde).

Ein Liebesverhältnis am Arbeitsplatz darf nicht vom Arbeitgeber verboten werden, solange andere Mitarbeiter nicht belästigt werden. Küssen oder andere sexuelle Handlungen sind allerdings ein Kündigungsgrund. Sollte es zum Aufgabenbereich gehören (z.B. bei Sekretärinnen) darf der Arbeitgeber einem vorschreiben Kaffee zu kochen. Man darf keine privaten E-Mails vom Büro aus verschicken – es sei denn es wäre ausdrücklich laut einer Betriebsvereinbarung erlaubt. Sind private Telefonate am Arbeitsplatz verboten, hat sich jeder daran zu halten. Hält man sich nicht daran, kann man nach einer Abmahnung sogar gekündigt werden. Selbst Telefonate mit dem eigenen Handy können verboten werden. Vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden müssen Folge geleistet werden. Allerdings darf die Arbeitszeit von maximal 10 Stunden pro Tag nicht überschritten werden.

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