Dienstvertrag - ein schuldrechtlicher Vertrag

Schlagwörter:
schuldrechtlicher Vertrag, Vertragspartner, Rechte und Pflichten, Dienstherren, Dienstverpflichtenden, Echter Dienstvertrag, Referat, Hausaufgabe, Dienstvertrag - ein schuldrechtlicher Vertrag
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Referat

Der Dienstvertrag


Definition:
ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag §611 BGB


Vertragspartner:
Dienstherren = Dienstverpflichteten


Was muss ein Dienstvertrag enthalten?

Ein Dienstvertrag muss mindestens enthalten:

  • die vereinbarte Dienstleistung des Auftraggebers
  • den Umfang der vereinbarten Leistung ( wie z.B. ein festes Zeitkontingent oder eine bestimmte Stundenanzahl pro Woche)
  • Arbeitszeiten bzw. den Zeitrahmen in dem die Leistung erbracht werden muss
  • Die vereinbare Vergütung mit Angaben zu Mehrwertsteuer, Spesen usw.
  • Die Vorleistungen des Auftraggebers ( z.B. ein Arbeitsplatz im Betrieb des Auftraggebers)
  • Die Laufzeit des Vertrages und/oder Kündigungsfristen § 622 BGB


Rechte und Pflichten

Dienstherren:

  • muss das vereinbarte Entgelt ( nach geleisteter Arbeit) bezahlen
  • hat die unabdingbare Pflicht zu Schutzmaßnahmen. §618 BGB
  • Recht auf eine "ordnungsgemäße" Ausführung des Auftrages

Dienstverpflichtenden:

  • muss die Dienste ordnungsgemäß und persönlich leisten § 613 BGB
  • er muss sich an die Weisungen halten
  • Treue- und Verschwiegenheitspflicht
  • hat das Recht auf das vertraglich festgelegte Entgelt
  • das Recht auf Schutzmaßnahmen


Merkmale

Echter Dienstvertrag

  • Bei Dienstvertrag besteht eine wirtschaftliche Abhängigkeit (Einbindung in die Organisation des Arbeitgebers)
  • persönliche Leistungspflicht
  • wiederkehrende Leistungspflicht
  • Ist das Entgelt nicht höher als -- EUR ist man geringfügig beschäftigt und somit auch nur unfallversichert
  • Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von -- EUR pro Monat ist man vollversichert (unfall-, kranken-, pensionsversichert)


Freier Dienstvertrag

  • Im wesentlichen keine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit vom AG (d.h. das meist freie Zeiteinteilung, Arbeitsort kann selbst bestimmt werden)
  • Die Leistung wird im wesentlichen persönlich erbracht
  • Der Dienstnehmer verfügt über keine wesentlichen Betriebsmittel
  • Bis zu einem Entgelt von -- EUR monatlich ist man geringfügig beschäftigt und lediglich unfallversichert
  • Übersteigt das Entgelt diese Grenze so ist man auch kranken, - pensionsversichert


Vergütung

  • richtet sich nach dem jeweiligen abgeschlossenen Dienstvertrag
  • Lohn oder Gehalt

Abschluss des Vertrages

  • ist an keine Form gebunden


Ende des Vertrages

  • nach Ablauf der Zeit für die der Vertrag eingegangen wurde §620 (1) BGB
  • wenn kein Ende bestimmt ist nach Maßgabe von §§ 621, 622 BGB kündigen
  • das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters o. eines AN kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats g ekündigt werden § 622 (1) BGB
  • bei Kündigung o. Auflösungsvertrag, Befristung bedarf es der Schriftform § 623 BGB


Nichtigkeit des Vertrages

  • Geschäftsunfähigkeit § 105 BGB
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit einer Partei
  • Mangelnde Vertretungsmacht ( Unterzeichner ist nicht zeichnungsbefugt)
  • Wucher § 138 (2) BGB
  • Sittenwidrigkeit § 138 (1) BGB
  • Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot § 134 BGB

 

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