Deutsche Notstandsgesetze - Sicherung der Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen

Schlagwörter:
Bundesregierung Deutschland, CDU, SPD, Einschränkungen der Grundrechte, Demokratie, Widerstandsrecht, Einsatz der Bundeswehr, Einfache Notstandsgesetze, Referat, Hausaufgabe, Deutsche Notstandsgesetze - Sicherung der Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen
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Referat

Notstandsgesetze

Dabei handelt es sich um die Verfassungsänderung (,,Notstandsverfassung’’) und die so genannten einfachen Notstandsgesetzte, die 1968 in der Bundesrepublik in Kraft traten. Die Notstandsgesetzte bewirken im Verteidigungsfall, bei inneren Unruhen und Naturkatastrophen erhebliche Einschränkungen der Grundrechte, Übertragung der Funktionen von Bundestag und Bundesrat auf den Gemeinsamen Ausschuss, Stärkung der Stellung der Bundesregierung, nicht zuletzt die Möglichkeit, die Bundeswehr auch bei inneren Unruhen einzusetzen. In der Bundesrepublik Deutschland erhoben sich aufgrund der Erfahrungen aus der Weimarer Republik und der damaligen Ausnahmegesetzgebung (Notverordnung) schwerwiegende Bedenken gegen die Einfügung entsprechender Bestimmungen in das Grundgesetz. Mit der Notverordnung war es nämlich dem Reichspräsidenten in der Weimarer Republik gelungen, das Parlament praktisch aus dem Gesetzgebungsprozess auszuschalten. Auch der Parlamentarische Rat, also die Versammlung die 1948/49in Bonn das Grundgesetz erarbeitete, hatte auf eine ,,Notstandsverfassung’’ verzichtet, um undemokratische Entwicklungen zu verhindern. Auch aufgrund der Vorbehaltsrechte die sich die alliierten Besatzungsmächte ausbedungen hatten, war eine umfassende Regelung eines eventuellen Notstandes ausgelassen worden. Das GG in der Fassung von 1949 sah zur Verteidigung der freiheitlichen Demokratie vor: Gesetzesnotstand, Verwirkung von Grundrechten und Verbot von verfassungswidrigen Organisationen und Parteien. Die Notstandsgesetze sollten nun das Recht der westlichen Alliierten, also in Zeiten des Notstandes die Befehlsgewalt in Deutschland zu übernehmen, aufheben.

Die Entwürfe der CDU-Bundesregierung scheiterten an der SPD. Erst mit der großen Koalition (CDU/CSU/SPD 1966/69) ergab sich die Möglichkeit, die Notstandsgesetzgebung erfolgreich zu vollziehen, nachdem dem größten Teil der Bedenken der SPD Rechnung getragen worden war. Die Notstandsgesetze waren neben der Wirtschaftspolitik der große Erfolg der Großen Koalition und die einschneidenste Verfassungsänderung seit Entstehung des Grundgesetzes gewesen. Sie gaben dem Grundgesetz ein neues Gesicht, da sie die reine Struktur einer Parlamentarischen Demokratie durch Kompetenzerweiterung der Exekutiven und Bedeutungsminderung des Parlaments veränderten.

Kritik an den Notstandsgesetzen übten vor allem Gewerkschaften, Hochschullehrer, Intellektuelle(z.B. Karl Jaspers) Studenten, die APO und große Teile der SPD. Es wurde die Sorge ausgesprochen, dass durch die Notstandsgesetze die demokratische Grundordnung verändert werden könnte.

Wichtige Änderungen des Grundgesetzes:

1. Einschränkungen der Grundrechte (Art.10, 11, 12, 12a).
Hier ist vor allem auf die Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses hinzuweisen. Die freiheitliche Demokratie des GG ging ursprünglich davon aus, dass die politische Betätigung der Bürger nicht durch den Staat überwacht werden soll; die Erinnerung an die Gestapo war 1949 noch zu frisch. Da für den überwachten Bürger der Rechtsweg ausgeschlossen ist, wird das Prinzip eines Rechtsstaates - jede Handlung der Staatsgewalt muss mit Hilfe der Gerichte nachprüfbar sein (Art. 19 GG) – durchbrochen. Mit der Dienstleistungspflicht für Männer und Frauen im Verteidigungsfall wird die Freiheit auf Berufsausübung und Wechsel des Arbeitsplatzes eingeschränkt. Die Dienstverpflichteten besitzen kein Streikrecht .Wenn auch Dienstverpflichtungen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten dürfen, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geführt werden, so ergeben sich für die Regierung doch viele Möglichkeiten, gegen Aktionen der Arbeitnehmer vorzugehen. Politische Streiks oder spontane Streiks sind nicht geschützt.


2. Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4)
Alle Deutschen haben gegen jeden, der die Prinzipien der Verfassung der BRD beseitigen will das Recht, Widerstand zu leisten. Allerdings ist Widerstand nur dann verfassungskonform, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


3. Einsatz der Bundeswehr (Art. 35, Abs. 2, 3, Art. 87a, Art. 91).
Durch die Notstandsgesetzte ist die Bundeswehr auch zu einem innenpolitischen Machtinstrument geworden. Der Einsatz der Streitkräfte ist allerdings nur zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes erlaubt, wenn Polizei und Bundesgrenzschutz nicht ausreichen und organisierte und bewaffnete Aufständische auftreten.(innerer Notstand)


4. Verteidigungsfall (Art. 115a-115). (äußerer Notstand)
Im Verteidigungsfall steht ein bewaffneter Angriff bevor oder er ist schon im Gange. Die Feststellung des Verteidigungsfalles, der schon bei einem Angriff auf einen Bündnispartner vorliegt, trifft in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 115a GG auf Antrag der Bundesregierung der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats – im Fall seiner Verhinderung oder Beschlussunfähigkeit der Gemeinsame Ausschuss. Mit der Verkündigung des Verteidigungsfalles durch den Bundespräsidenten geht die Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über (Art. 115b GG). Der Verteidigungsfall hat darüber hinaus u. a. folgende Rechtswirkungen: die Erweiterung der Befugnisse des Bundesgesetzgebers (Art. 115c GG), die Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens in dringlichen Fällen (Art. 115d GG) sowie erweiterte Befugnisse der Bundesregierung (Art. 115f GG) und eventuell auch der Landesbehörden (Art. 115i GG).


5. Gemeinsamer Ausschuss (Art. 53a, 115a-115i) (,,Notparlament“).
Besteht aus 22 Mitgliedern des Bundestages und 11 Mitgliedern des Bundesrates und nimmt im Verteidigungsfall bei Verhinderung von Bundestag und Bundesrat deren Aufgaben wahr. Gesetze des Bemeinsamen Ausschusses dürfen das GG nicht ändern. Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates Gesetzte des Gemeinen Ausschusses aufheben.


6. Einfache Notstandsgesetze.
Vier Sicherstellungsgesetze für die Bereiche von Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Wasser. Die Sicherstellungsgesetze sind Ermächtigungsgesetze für wirtschaftliche Lenkungs-Maßnahmen, die im Verteidigungs- und Spannungsfall die Marktwirtschaft Der BR außer Kraft setzen.

Die Notstandsgesetze sollen zum einen lebenswichtige Versorgungsleistungen sicherstellen, zum anderen dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen.

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