Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland

Schlagwörter:
Wahlen in Deutschland, Wahlen zum Bundestag, Verrechnungsverfahren, Zweistimmensystem, Überhangmandate, Hare Niemeyer Verfahren, Sperrklausel, Referat, Hausaufgabe, Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland
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Referat

Das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland


A. Wahlen zum Bundestag


1. Verrechnungsverfahren
In der Bundesrepublik Deutschland lassen sich zwei Arten von Verrechnungsverfahren (Umwandlung von Stimmen in Mandate) antreffen. Das d´Hondt´sche und das Hare/Niemeyer - Verfahren.
Das d´Hondt´sche Verrechnungsverfahren fand bis zur Wahl 1983 auf Bundesebene Anwendung und wird nach wie vor in vielen Bundesländern praktiziert.


a) Das d´Hondt Höchstzahlverfahren
Hierbei werden die Stimmenanzahl jeder Partei nacheinander durch 1,2,3... geteilt. Gibt es nun beispielsweise zehn Sitze zu verteilen, so werden die durch die Divisionsreihen ermittelten Zahlen der Größe nach berücksichtigt. Die Partei, die so die zehntgrößte Zahl aufweist, gewinnt den letzten zu vergebenen Sitz.


b) Das Hare/Niemeyer Verfahren
Bei diesem Verfahren werden die abgegebenen gültigen Stimmen mit der Zahl der zu vergebenen Mandate multipliziert und das Resultat durch die Anzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen geteilt. Die Parteien erhalten mindestens so viele Mandate, wie ganze Zahlen entstehen. Da danach in aller Regel noch nicht alle Sitze verteilt sind, werden der Höhe des Restes nach Parteien mit einem weiteren Sitz bedacht.


2. Das Zweistimmensystem
Jeder Wahlberechtigte hat daher zwei Stimmen, die dazu führen sollen, sowohl Parteienprogramme als auch dem Wähler schon allein territorial näherstehende Personen wählen.


a) Die Erststimme
Mit der Erststimme entscheidet der Wählende sich für einen Kandidaten (in aller Regel einer Partei) in seinem Wahlkreis.


b) Die Zweitstimme
Mit der Zweitstimme wählt der Wähler die Partei, genauer gesagt die von dem jeweiligen Landesverband einer Partei aufgestellte und damit vorgegebene Landesliste für den Bundestag. Der Anteil der Zweitstimmen einer Partei entscheidet über deren Sitzanteil im Bundestag.


c) Kritik und Diskussion
Die Parteien können auf die beschriebene Weise sehr weit vorplanen, wer in den Bundestag von ihnen einzieht und wer nicht. Wenn jemand direkt nicht gewählt wurde aber kraft seines Listenplatzes in den Bundestag kommt, so wird die faktische Personenbestimmung der Bevölkerung mittels wahltaktischer und personenpolitischer Strategien der Parteien weitestgehend ausgehöhlt.
Bemängelt wird auch, dass das Zweistimmensystem in Form zwischenparteilicher Absprachen anfällig gegenüber Manipulationen ist.


3. Umrechnung in Sitze und personelle Besetzung
Nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren (s.o.) wird zunächst errechnet, wie viele der 656 Sitze eine Partei erhält. Hierfür wird ausschließlich der Anteil der Zweitstimmen herangezogen. Anschließend wird die für die jeweilige Partei ermittelte Zahl abermals mittels Hare/Niemeyer auf Länderebene aufgeschlüsselt. Hierzu ist entscheidend, wie viele Zweitstimmen im Verhältnis der Gesamt-Zweitstimmenanzahl einer Partei auf Bundesebene das jeweilige Bundesland beigesteuert hat. Daher werden kleine, bevölkerungsarme Länder tendenziell immer weniger Abgeordnete entsenden können als große, bevölkerungsreiche.

Der Wähler wählt mit seiner Zweitstimme eine sogenannte starre Liste, d.h. er stimmt für die von der Partei vorgegebene Liste. Dieses Vorgehen bildet den Gegenpol zu den ebenfalls in Deutschland auf Länderebene anzutreffenden Wahlsystemen, in denen der Wähler von den Parteien zwar auch quasi als Vorschlag jeweils eine Liste vorfindet, aber in die Lage versetzt wird mit Hilfe mehrerer Stimmen innerhalb dieser Liste eine andere Reihenfolge zu bestimmen und andere Präferenzen zum Ausdruck zu bringen


4. Überhangmandate


a) Begriff, Zustandekommen und Folgen
Manchmal kommt es vor, dass eine Partei bereits mehr Direktmandate in einem Bundesland gewinnt, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil in diesem Gebiet zustehen würden. Um nicht einige Direktmandatsgewinner wieder entthronen zu werden der Partei in einem solchen Fall sogenannte Überhangmandate zugesprochen.


b) Kritik
Die Kritik an den Überhangmandaten ist im engen Zusammenhang mit den Bedenken der Kritiker des Zweistimmensystems zu sehen. Denn geht man davon aus, dass es eine faktische Mitbestimmung über die personelle Zusammensetzung kaum gibt, so muss jenen die Einschränkung der Verhältnismäßigkeit zugunsten eben dieses Personalisierungselementes wie zusätzlicher Hohn erscheinen.


5. Die Sperrklausel

a) Entstehung, Entwicklung, Begriff
In der Bundesrepublik Deutschland wurde bei seiner Gründung aufgrund der Erfahrungen der Weimarer Republik eine Sperrklausel eingeführt. Sie besagt, dass Parteien einen bestimmten Anteil an Stimmen erhalten müssen, um überhaupt bei der Sitzverteilung berücksichtigt zu werden. Ziel ist es, handlungs- und funktionsfähige Parlamente entstehen zu lassen und einer Zersplitterung der Parteien entgegen zuwirken.


b) Kritik
- siehe Wahlrechtsgrundsätze von Stefan Dobler -


B. Wahlen zu den Landesparlamenten
Die Wahlen der Abgeordneten zu den Landtagen und die Ermittlung der Mandatsträger der Stadtstaaten Bremen. Hamburg und Berlin unterscheiden sich von der der Bundestagswahl. Zwar sind entscheidende Wesensmerkmale wie z.B. die Sperrklausel oder die Vertretung der Parteien nach dem Verhältnis der errungenen Stimmen auch auf Länderebene die Grundpfeiler jedes Wahlsystems.


C. Fazit
Das Personalisierungselement im Wahlrecht setzt von den Zielen seiner geistigen Väter her einen hohen Informationsgrad bei den Wähler voraus. Es ist aber fragwürdig, ob das für namentlich für eine durchdachte Erststimmenabgabe notwendige Wissen um die Kandidaten und Inhalte tatsächlich vorhanden ist. Die Unkenntnis des Wahlsystems weist massiv darauf hin, dass Theorie und Praxis hier weit auseinander klaffen.

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