Abtreibung Schwangerschaftsabbruch

Schlagwörter:
Abtreibungsmethoden, Geschichte, 218, Situation heute, Beratungsbescheinigung, Anlaufstellen, Referat, Hausaufgabe, Abtreibung Schwangerschaftsabbruch
Themengleiche Dokumente anzeigen

Referat

Abtreibung / Schwangerschaftsabbruch


Geschichte der Abtreibung:

Bei der Abtreibung handelt es sich um ein Menschheitsproblem, d.h. um ein in allen Gesellschaften, Kulturen und Epochen nachweisbares Phänomen. Dabei ging es immer um die Frage ab wann das Leben beginnt. Ab dann nämlich ist eine Abtreibung moralisch nicht vertretbar.

Abtreibung in den frühen Hochkulturen

Nicht bekannt ist, seit wann Menschen künstliche Mittel einsetzen um eine Schwangerschaft abzubrechen. Obwohl es keine schriftlichen Überlieferungen gibt, geht man davon aus dass bereits die „Steinzeitmenschen“ ein (wahrscheinlich) instinktives Wissen über die abtreibende Wirkung bestimmter Drogen hatten.

Mittelalter

Die Abtreibung und deren moralischer und juristischer Bewertung wurden im verlauf des Mittelalters durch den Einfluss des Christentums geprägt.

Frühe Neuzeit (1500-1700)

Die frühe Neuzeit war eine Zeit des Umbruchs. Die Kirche verlor an Kraft, die Einheit von Glaube und Wissen wurde hinterfragt. Die Aufgaben der geistlichen Gerichtsbarkeit wurden zu einer Angelegenheit der weltlichen Justiz. So befasste sich die Peinliche Gerichtsordnung des Karl V. aus dem Jahre 1532 mit der Bestrafung von Abtreibungsdelikten. Es wird zwischen der Abtreibung einer belebten und einer unbelebten Leibesfrucht unterschieden, wobei das Strafmaß vom Alter und Entwicklungszustandes des Kindes abhängt.

Die Anfänge des §218

Die Bestimmungen über die Verbrechen der Abtreibung waren im Reichsstrafgesetzbuch (vom 15.5.1871) unter dem §218 enthalten. Neu gegenüber dem preußischen Strafgesetzbuch von 1851 war lediglich die Bestimmung über die Zulässigkeit von Milderungsgründen. Für die Ärzte blieb allerdings unbefriedigend, dass nicht eindeutig geklärt wurde, ob ein solcher Eingriff gestattet sei, wenn sie ihn für medizinisch und mit den ethischen Grundsätzen der Medizin für notwendig hielten.

Wenn die Schwangerschaft das Leben der Mutter oder ihrer Psyche gefährdete, waren die Juristen bereit eine „Erlaubnis“ für diesen Eingriff zu geben. Eine sozial bedingte Bedrohung der Psyche der Frau sollte allerdings kein Grund für eine Abtreibung sein.

Nach §218 ist der Schwangerschaftsabbruch in Deutschland rechtswidrig. Schon das befruchtete Ei wird als schützenswertes Leben angesehen. Ein Schwangerschaftsabbruch ist aber bis zur 12. Woche straffrei, wenn die Frau den gesetzlich vorgeschriebenen Weg einhält. Vorgeschrieben ist, dass mindestens drei Tage vor dem Schwangerschaftsabbruch in einer zugelassenen Beratungsstelle eine Beratung stattfinden muss. Frauen unter 18 Jahre dürfen einen Schwangerschaftsabbruch auch ohne Wissen der Eltern bzw. Einwilligung durchführen lassen, wenn die nötige geistige Reife gegeben ist. Die nötige geistige Reife wird im Allgemeinen ab 16, teilweise schon ab 14 vorausgesetzt. Auch gegenüber den Eltern unterliegt der Arzt der Schweigepflicht.
Die Krankenkasse bezahlt den Schwangerschaftsabbruch nur, wenn einer der folgenden nicht-rechtswidrigen Gründe vorliegt:

- Medizinische Indikation
(Gefahr für die Gesundheit der Mutter)
- embryopathische Indikation
(Schädigung des Embryos)
- kriminologische Indikation
(Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung)

Eine eindeutige Haltung zur Abtreibungsfrage lässt sich am Ende des 19. Jahrhunderts nicht erkennen. Die Fragen blieben immer noch die selben, denn kein Gesetz und keine Fristenregelung kann die alten Fragen beantworten, wann menschliches Leben beginnt, ob und wodurch es seinen Wert und einen Sinn bekommt, ob es unantastbar und schützenswert, oder nach anderen Kriterien zu betrachten ist und wer für all dies die Normen festlegt. Denn alles was wir über das Leben des Menschen wissen, was wir biologisch, philosophisch, juristisch und theologisch darüber sagen, sind Meinungen die man nicht begründen, sondern zu denen man sich nur bekennen kann.

Wie ist die Situation heute?

Wann darf man einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen?
Die Entscheidung darüber, ob man die Schwangerschaft abbrechen lassen will, liegt bei einem selbst. Diese höchstpersönliche Entscheidung kann und darf niemand für einen treffen. Man benötigt also keine ärztliche Feststellung (Indikation), die den Abbruch befürwortet oder „erlaubt“. Um den Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen zu können, müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

- Man benötigt eine gesetzlich vorgeschriebene Beratung
- Die Beratung muss durch Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle bestätigt sein der Abbruch darf frühestens am vierten Tag nach Abschluss der Beratung vorgenommen werden
- Der Abbruch darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden
- Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straffrei. Es gibt allerdings besondere Gründe, bei denen ein Schwangerschaftsabbruch nicht nur straffrei bleibt, sondern darüber hinaus im gesetzlichen Sinne gerechtfertigt ist. Diese Gründe liegen vor, wenn durch die Fortsetzung der Schwangerschaft die Gesundheit der Mutter ernsthaft gefährdet
wäre oder die Schwangerschaft auf einer Sexualstraftat, beispielsweise einer Vergewaltigung, beruht. Wenn diese Gründe (Indikationen) ärztlich festgestellt sind, gelten zum Teil andere Regelungen über die notwendige Beratung und über die Fristen, die zu beachten sind. Das Vorliegen einer Indikation hat auch Auswirkungen darauf, wer die Kosten des Abbruchs trägt.

Die Beratungsbescheinigung

Nach Abschluss der Beratung muss die Beratungsstelle der Mutter eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass eine Beratung stattgefunden hat. Diese Bescheinigung muss dann allerdings den Namen der Mutter und das Datum enthalten, an dem die Beratung beendet wurde. Sie darf aber nichts über den Inhalt oder den Verlauf des Gesprächs aussagen. Auch wenn die Beraterin oder Berater nach dem Beratungsgespräch der Ansicht ist, dass eine Fortsetzung des Gesprächs sinnvoll oder notwendig wäre, darf der Mutter die Ausstellung der Beratungsbescheinigung nicht verweigert werden, wenn der Mutter die Einhaltung der Zwölf – Wochen – Frist unmöglich werden könnte.

Wie sind die richtigen Anlaufstellen zu finden?

Beratungsstellen findet man im Telefonbuch z.B. unter Pro Familia, Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk oder unter Beratungsstellen oder Schwangerenberatung. Auch die Frauenärzte geben Informationen über die Beratungsstellen die sich in der Nähe der Patienten befinden. Darüber hinaus können örtliche Frauenzentren oder Frauenberatungsstellen Auskunft über Beratungsstellen geben.

Welche Fristen müssen beachtet werden?

Um einen Abbruch straffrei durchführen zu können, dürfen seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein. Bei der Berechnung der Zwölf – Wochen – Frist geht man im allgemeinen davon aus, dass die Empfängnis zwei Wochen nach dem Beginn der letzten Regelblutung eingetreten ist. Die zwölfte Woche nach Empfängnis entspricht also normalerweise der 14. Woche nach Beginn der letzten Regel. Viele Frauen haben aber noch Blutungen, obwohl Sie bereits schwanger sind. Daher ist der von der Frau genannte Zeitpunkt der letzten Regel für Ärztinnen und Ärzte nicht allein ausschlaggebend. Das Alter der bestehenden Schwangerschaft kann durch gynäkologische Untersuchung und durch Ultraschall bestimmt werden. Verantwortlich für die korrekte Bestimmung ist die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Abbruch vornimmt.

Ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch mit Mifegyne darf in Deutschland nur bis zum Ende der siebten Schwangerschaftswoche nach Beginn der letzten Regel (fünfte Woche nach Empfängnis) durchgeführt werden, da die Wirksamkeit von Mifegyne mit zunehmender Schwangerschaftsdauer abnimmt.

Einige der medizinischen Einrichtungen nehmen einen ambulanten, instrumentellen Schwangerschaftsabbruch nur bis zu einer Frist von zehn oder zwölf Wochen nach dem Beginn der letzten Regelblutung (acht oder zehn Wochen nach der Empfängnis) vor. Laut Gesetz muss die Beratung mindestens drei Tage vor dem Abbruch stattgefunden haben. Das bedeutet, dass zwischen Beratung und Eingriff drei volle Kalendertage liegen müssen, der Abbruch also frühestens am vierten Tag nach der Beratung durchgeführt werden darf, der auf der Beratungsbescheinigung ausgewiesen ist.

In welchen Einrichtungen ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich?

Falls die gesetzliche Beratung von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt wurde, darf diese/dieser selbst nicht auch den Abbruch vornehmen. Ein Schwangerschaftsabbruch kann vorgenommen werden in Einrichtungen, in denen auch die notwendige Nachbehandlung sichergestellt ist, das heißt in:
- Praxiskliniken oder Tageskliniken
- entsprechend ausgestatteten Arztpraxen
- Krankenhäusern
- Medizinische Einrichtungen von Pro Familia

Welche Kosten entstehen?

Die gesetzlich vorgeschriebene Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle, ist für die Schwangere und die Personen, die sie eventuell begleiten, kostenlos. Die Frage, welche Kosten durch den Schwangerschaftsabbruch entstehen, hängt unter anderem davon ab, welche Abbruchmethode angewendet wird.

Ob und welche Kosten die Schwangeren selbst tragen müssen, hängt ebenfalls von verschiedenen Faktoren ab.

Kosten des Schwangerschaftsabbruchs ohne Indikationsstellung:

Bei einem Schwangerschaftsabbruch, für den keine medizinische oder kriminologische Indikation vorliegt, haben die Schwangeren Anspruch auf Leistungen Ihrer Krankenkasse nur für ärztliche Beratungen vor dem Abbruch, auf ärztliche Leistungen und Medikamente vor und nach dem Abbruch, bei denen der Schutz der Gesundheit im Vordergrund steht, und falls nötig, auf die ärztliche Behandlung von Komplikationen.

Die Kosten des eigentlichen Schwangerschaftsabbruchs (bei medizinischem Abbruch auch die Kosten von Mifegyne und dem Prostaglandin) werden von der Krankenkasse oder der sonst im Krankheitsfalle zuständigen Stelle nicht übernommen. Für die Kosten muss die Schwangere außer in besonderen Fällen selbst aufkommen. Bei einem ambulant durchgeführten Abbruch dürfen die ärztlichen Leistungen jedoch höchstens mit dem 1,8 - fachen des einfachen Satzes nach der ärztlichen Gebührenordnung berechnet werden. Wird der Abbruch in Verbindung mit einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt durchgeführt, muss die Schwangere einen Tagessatz selber bezahlen.

Wenn das persönlich verfügbare Einkommen der Schwangeren unterhalb bestimmter Grenzen liegt oder wenn sie bestimmte Sozialleistungen beziehen, haben die Schwangeren nach dem „Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen“ einen Anspruch auch auf die Leistungen, die den eigentlichen Schwangerschaftsabbruch betreffen. Die Kosten werden dann von dem Bundesland getragen, in dem die Frauen wohnen. Dazu müssen die Frauen vor dem Abbruch die Kostenübernahme beantragen und diese sich schriftlich bestätigen lassen. Diese Kostenübernahme – Bescheinigung benötigen die Frauen für die Ärztin oder den Arzt, die/der den Abbruch vornehmen soll. Wenn die Frauen in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, stellen Sie den Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse. Wenn die Frauen in keiner gesetzlichen Krankenkasse sind, können Sie den Antrag auf Kostenübernahme bei jeder zuständigen gesetzlichen Krankenkasse stellen. Bei der Antragsstellung braucht man den Abbruch nicht zu begründen. Die Krankenkasse darf lediglich verlangen, dass die Frauen ihre persönlichen Einkommens – und Vermögensverhältnisse glaubhaft machen oder wenn man die Kostenübernahme als Bezieherin von Sozialleistungen beantragt - den Bezug der entsprechenden Leistung nachweist. Das Einkommen des Ehemanns, der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger spielt keine Rolle.

Die Kosten bei einem Schwangerschaftsabbruch mit Indikation:

Ist man in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, haben die Frauen Anspruch auf alle Leistungen, die für einen sachgerechten Abbruch notwendig sind. Ist man nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und übersteigt das persönliche Einkommen nicht bestimmte Höchstgrenzen, oder ist die Frau Bezieherin von Sozialleistungen oder werden die Kosten für die Unterbringung der Frau von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen, haben die Frauen einen Anspruch auf alle Leistungen, die für einen sachgerechten Schwangerschaftsabbruch notwendig sind.

Die Kostenübernahme muss man vor dem Abbruch beantragen und schriftlich bestätigen lassen. Die Kostenübernahme – Bescheinigung benötigt man für die Ärztin oder den Arzt, der/die den Abbruch vornehmen soll.

Private Krankenkassen haben bisher in der Regel nur die Kosten von Abbrüchen aufgrund medizinischer Indikation erstattet. Ob die Private Krankenkasse bei einer kriminologischen Indikation die Kosten übernimmt, muss im Einzelfall abgeklärt werden.

Was müssen Frauen wissen, die noch nicht 18 Jahre alt sind?

Eine noch nicht volljährige Schwangere kann ohne vorherige Einwilligung ihrer Eltern oder der gesetzlichen Vertretung die Schwangerschaft feststellen lassen, die Beratung über die Hilfen in Anspruch nehmen oder eine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch erhalten. Die Schweigepflicht der beratenden Personen gilt auch gegenüber den Eltern oder deren gesetzlichen Vertretung.

Häufig haben Jugendliche Angst, mit ihren Eltern über die Schwangerschaft zu sprechen, weil sie Ärger und Vorwürfe fürchten. In den Beratungsstellen wird immer wieder die Erfahrung gemacht, dass viele von ihnen doch Unterstützung erfahren, wenn sie sich dazu durchgerungen haben, sich ihrer Mutter oder Vater anzuvertrauen.

Bei Minderjährigen ist grundsätzlich die Zustimmung der oder des Sorgeberechtigten zum Abbruch nötig. Will eine Minderjährige die Schwangerschaft ohne diese Zustimmung abbrechen, muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt sich vergewissern, dass sie einsichts – und urteilsfähig ist. Das bedeutet, dass sie die Tragweite des Eingriffs begreift und das Für und Wider abwägen kann, um verantwortlich zu entscheiden. Dies muss im Einzelfall beurteilt werden, bei
Frauen, die über 16 Jahre alt sind, wird dies in der Regel bejaht. Auch für Jugendliche gilt: Gegen ihren Willen darf der Abbruch nicht vorgenommen werden.

Haben der Partner oder die Eltern das Recht mitzuentscheiden?

Allein die Frau hat das Recht, über Fortsetzung oder Abbruch der Schwangerschaft zu entscheiden (im Rahmen der hier beschriebenen gesetzlichen Regelungen). Der Mann, der Partner oder die Eltern haben kein Entscheidungsrecht. Häufig entscheiden die unmittelbar Beteiligten gemeinsam. Es kommt jedoch auch vor, dass der Mann oder die Eltern die Frau gegen ihren Willen zum Austragen oder zum Abbruch zwingen wollen. In diesem Fall ist es sinnvoll, mit vertrauten Personen oder in der Beratungsstelle darüber zu sprechen, und die Frau so zu einer selbständigen
Entscheidung kommt und sich dem Druck widersetzen kann

Gelten für Ausländerinnen andere Bestimmungen?

Es gelten weder strengere noch liberale Regeln für Ausländerinnen, sondern die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland. Sie brauchen nicht die Einwilligung des Ehemannes oder der Eltern.

Durch die drei notwendigen Arztbesuche beim medikamentösen Schwangerschaftsabbruch sollte sicher gestellt sein, dass die Frau einen geklärten Aufenthaltsstatus besitzt, damit die Behandlung nicht vorzeitig – z.B. durch Abschiebedrohung – abgebrochen werden muss.

Schluss / Meinung

Zum Schluss kann man sagen, jede Abtreibung ist mit einem operativen Eingriff zu vergleichen und ist nicht risikofrei. Es können nicht nur körperliche sondern auch seelische Wunden zurückbleiben. Gerade deshalb ist es wichtig, dass die Frau für sich alleine eine Entscheidung trifft, denn sie muss ja auch mit dieser Entscheidung leben. Und für diese Entscheidung gab es nie, gibt es nicht und wird es nie eine allgemein gültige Lösung geben! Wichtig ist dass man niemanden zu dieser Entscheidung drängt auch wenn man selbst der Meinung ist man wisse, was das Beste für diese Person sei.

Die Regelung die es zurzeit in der BRD gibt finde ich persönlich zufrieden stellend. Sie wird der Sache am ehesten gerecht.

Zurück