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Hausaufgabe oder Referat einsenden und bis zu 25 Frei-SMS kassieren. Titel / Referat: Täter und Täterinnen (WK II)Schlagwörter: KZ; Schutzhaftlager; Frauenlager; SS-Ärztin; NSDAP; SS-Aufseherin; Strafkommando; Hausaufgabe, ReferatThemengleiche Dokumente anzeigenUniversität
Hannover
Historisches Seminar
Referat
Täter und
Täterinnen
I. Rekrutierung und Einsatz von
SS-Aufseherinnen
1. Einsatzgebiet und Bedarf an Aufseherinnen in
KZ
- Seit der Einrichtung des KZ Lichtenburg als erstes zentrales
Schutzhaftlager für Frauen im Dezember 1937 wurde der Bedarf an weiblichen
Aufseherinnen im Rahmen des SS-Gefolges ständig größer, vor
allem, da weitere, z.T. wesentlich größere Frauenlager folgten
(Ravensbrück 38/39, AuschwitzII-Birkenau 10.7.42, Mauthausen 5.10.43,
Bergen-Belsen ab Sommer 44, etc.).
- Die Aufseherinnen in den Frauenlagern hatten am Gesamtpersonal der
jeweiligen KZ lediglich einen Anteil von ca. 10%. Ihre Aufgabe war die in der
inneren Bewachung unmittelbare Kontrolle der Häftlinge im Lager, die in der
äußeren Bewachung eingesetzten Wachsturmbanne und die
Lagerkommandantur (außer in manchen Außenlagern) waren weiterhin von
männlichem Personal besetzt. Die offizielle Statistik vom 15. Januar 1945
besagt, daß neben ca. 37.000 Männern aus der Waffen-SS lediglich
3.500 Frauen in KZ als Wachpersonal tätig waren.
2. Rekrutierung und Ausbildung von
KZ-Aufseherinnen
2.1 Art und Mittel der Rekrutierung
- Freiwillige: Zunächst, jedoch nicht lange, deckten die
wenigen sich freiwillig meldenden Frauen den Bedarf an Aufseherinnen. Sie
machten aber nur einen geringen Teil des weiblichen Bewachungspersonals der KZ
aus. Anreize zum freiwilligen Wachdienst im KZ boten u.a. die gute Bezahlung und
die Möglichkeit, Reichsangstellte in einem "nur leichte körperliche
Anstrengungen erforderlichen", festem Arbeitsverhältnis zu werden und eine
Pension zu erhalten.
- Angeworbene: Mit dem Ausbau der KZ und dem rapiden Ansteigen der
Häftlingszahlen wurden weit mehr Aufseherinnen benötigt, als sich
freiwillig meldeten. Die SS begann nun verstärkt anfang der 40er Jahre mit
Hilfe der Zeitungen oder mittels der Arbeitsämter, Frauen anzuwerben. Die
Werbekampagne stellte sich jedoch als ein Fehlschlag heraus, da viele Frauen
allgemein nicht bereit waren, sich einer zusätzlichen Arbeitsbelastung
auszusetzen, obwohl die Arbeit als KZ-Bewachungspersonal stets als "leichte
körperliche Arbeit" angepriesen wurde. Noch 1944 beklagte Himmler den
Mangel an SS-Helferinnen und bat SS-Führer und Polizei, in verstärktem
Maße Frauen und Mädchen zu werben. Allgemein brachten Werbungsreisen
von SS-Führern, NSDAP-Werbewochen, Werbeplakate, etc. nicht den erhofften
Erfolg, so daß Frauen schon ab 1940 in "subtiler und diplomatischer Weise"
dienstverpflichtet wurden.
- Dienstverpflichtete: Mit der "Verordnung über die Meldung von
Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung" vom 27. Januar
1943 waren alle Männer von 16-65 und alle Frauen von 17-45 meldepflichtig,
um z.B. in der Rüstungsindustrie oder auch in KZ eingesetzt zu werden.
Trotz vieler Ausnahmen und der Vernachlässigung der Frauen aus
bürgerlichen Schichten nahm nun die Zwangsrekrutierung von möglichst
ledigen, berufstätigen Frauen aus den unteren Schichten stark zu und
erreichte 1944 ihren Höhepunkt: ab März/April 1944 kamen jeden Monat
mehrere hundert Frauen zur Ausbildung in das KZ Ravensbrück. Die Frauen
wurden, oftmals mit großem Druck und Zwang, aus ihren Betrieben
gelöst und in die SS-Gefolgschaft eingegliedert. Unter den
dienstverpflichteten Frauen waren auch viele aus Betrieben, die an KZ oder
Außenlager angeschlossen waren. Sie kehrten nach der Ausbilung in ihre
Betriebe zur Häftlingsbewachung zurück.
2.2 Auflagen zukünftiger Aufseherinnen
- Idealerweise sollten die Frauen zwischen 21 und 45 sein, körperlich
gesund, nicht vorbestraft und politisch möglichst integer. Arbeitslose
Frauen, Frauen ohne Ausbildung oder mit sozialem Beschäftigungsfeld wurden
bevorzugt eingesetzt. Im Rahmen der Dienstverpflichtungen waren besonders
berufstätige Frauen aus Arbeiter- oder Angestelltenkreisen der unteren
gesellschaftlichen Schichten betroffen. Frauen des gehobenen Bürgertums
oder der oberen Klassen blieben weitgehend unbeachtet.
2.3 Motivationen zur Meldung als SS-Aufseherin
- Finanzieller Anreiz und Sicherheit: Eine 25jährige, ledige
Aufseherin verdiente 1944 brutto 185,65 RM zuzügl. 35 RM
überstundenvergütung gegenüber 76 RM einer ungelernten
Textilarbeiterin, also unvergleichlich viel mehr. Weiterhin verlockte die
Sicherheit, Reichsangestellte zu werden und später eine Pension zu
erhalten.
- Regionale Nähe: Frauen in der Nähe von KZ meldeten sich
aufgrund der Nähe ihres zukünftigen "Betätigungsfeldes"
freiwillig.
- "Leichte Bewachungstätigkeit": Die als leicht und einfach
angepriesene Arbeit überzeugte viele Frauen, sich zum Dienst zu melden, die
Gefangenen wurden abmildernd als Frauen dargestellt, die "irgendwelche
Verstöße gegen die Volksgemeinschaft begangen haben und nun, um
weiteren Schaden zu verhindern, isoliert werden müssen."
2.4 Die Ausbildung
- Nach einer medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung blieben die
Anwärterinnen einige Tage bis zu vier Wochen zur Unterweisung im
Ausbildungslager. Neben einem kurzen Einführungslehrgang, der u.a.
weltanschauliche und nationalpolitische Ausrichtungen, Wissen im Fach
"Dienstkunde" und die Bewährung im Einsatz beinhaltete, wurden die Frauen
in organisatorische, theoretische und praktische Angelegenheiten der
Lagerführung, Bewachung und des Lagerlebens eingeführt. Nach ihrer
Ausbildung wurden sie meistens in ein Außenlager oder ein anderes
Stammlager versetzt.
2.5 Beruflicher Status und die beruflichen Aufstiegschancen einer
Aufseherin
- SS-Aufseherinnen zählten zum SS-Gefolge (eine Hilfsbezeichnung
für weibliche Angehörige der patriarchischen Männertruppe
Hitlers) und waren rangmäßig nicht mit ihren männlichen Kollegen
im KZ zu vergleichen. Sie unterstanden der SS-Gerichtsbarkeit, trugen Uniformen
und Schuß- und/oder Schlagwaffen und wurden als Reichsangstellte nach
Besoldungsgruppe IX-VII bezahlt.
- Nach der Ausbildung wurden sie zunächst als Hilfsaufseherinnen in
den Lagerbetrieb integriert, arbeiteten nach kurzer Zeit schon rel.
selbstständig und stiegen nach einer ca. dreimonatigen Probezeit zur
Aufseherin auf.
- Die Möglichkeiten einer Karriere waren im Gegensatz zu denen der
männlichen Kollegen recht begrenzt, Aufstiegsmöglichkeiten gab es
lediglich zur Erstaufseherin und zur Oberaufseherin. Die Erstaufseherin war die
weibliche Leitung eines KZ-Außenlagers, die Oberaufseherin war die
unmittelbare Vorgesetzte aller Aufseherinnen im Lager. Sie gehörte, im Rang
mit einem Offizier vergleichbar, zum Kommandanturstab und war die
Stellvertreterin des Schutzhaftlagerführers (Stellvertreter des
Kommandanten; war für innere Lagerangelegenheiten, z.B. Apelle oder
Häftlingsunterbringung, zuständig; war Vorgesetzter des
SS-Bewachungspersonals; mußte über alle Vorgänge im Lager
informiert werden) mit beratender und unterstützender Funktion
bezüglich aller weiblichen Angelegenheiten im Lager.
3. Aufgabenbereiche der
Aufseherinnen
- Der Unterschied zwischen den Aufseherinnen bestand weniger in ihren
Rängen als in ihren unterschiedlichen "Aufgabenbereichen", die mit denen
der SS-Männer vergleichbar waren. Es gar Rapport- und Blockleiterinnen,
Arrest-, Hunde- und Kommandoführerinnen, sowie Aufseherinnen für die
Effektenkammer und die Küche. Die Aufgabenbereiche wurden häufig, die
Außenkommandos fast täglich anders besetzt, um eine möglichst
große Annonymität zwischen den Aufseherinnen untereinander und dem
Bewachungspersonal und den Häftlingen zu erreichen. Deshalb wurden z.B. die
Aufseherinnen von den Gefangenen auch nie mit Namen angesprochen, sondern immer
nur mit der Bezeichnung "Frau Aufseherin".
- Es gab für die Aufseherinnen die Möglichkeit, Aufgaben und
Arbeiten, die nicht mit ihrem Gewissen vereinbar waren, abzulehnen. Das konnte
evtl. Konsequenzen haben, die aber in der Regel nur halbherzig aus Rügen,
leichten Disziplinarstrafen, Versetzungen, Einschränkungen oder kurzem
Arrest bestanden, obwohl theoretisch strenge disziplinarische Maßnahmen
angedroht waren. Das knappe weibliche Personal sollte nach Möglichkeit
erhalten bleiben.
4. Machtbefugnisse der weiblichen
Aufseherinnen
- Die SS-Aufseherinnen besaßen die unmittelbare und direkte
Herrschaft über die weiblichen Häftlinge. Mißhandlungen von
Häftlingen wurden im Gegensatz zu Eigentumsdelikten geradezu
lächerlich lapidar geahndet, daß Töten eines Häftlings
durch "fahrlässige Benutzung der Dienstwaffe" zog gerade mal 5 Tage
gelinden Arrest nach sich, während der Diebstahl von Reichseigentum mit
drei Monaten Gefängnis und anschließender Entlassung bestraft wurde.
Weiterhin wurden Aufseherinnen angehalten, bei der Bedrohung durch einen
Häftling oder der Flucht eines Häftlings umgehend von der
Schußwaffe gebrauch zu machen. Es war ebenfalls keine Seltenheit,
daß Hundeführerinnen die Hunde auf Häftlinge losließen und
manche Gefangene zu Tode gebissen wurden.
5. Dienstauffassung und Disziplin der
Aufseherinnen
- Es gab rel. viele verschiedene Dienstauffassungen. Manche Aufseherinnen
gingen in ihrer Arbeit voll auf, andere hielten die Erlebnisse und Anforderungen
nicht lange aus und erwirkten mit teilweise unzulässigen Mitteln ihre
Entlassung, andere sahen den Dienst als eine ganz normale Tätigkeit, mit
der sie nach Dienstschluß nichts mehr zu tun hatten. Viele nutzten ihre
Machtposition auch, wie nicht anders zu erwarten, um ihre viehisch-sadistischen
Triebe an Gefangenen auszulassen. In dieser Hinsicht unterschieden sie sich
nicht von ihren männlichen Kollegen.
- Viele Aufseherinnen begannen den Dienst, getäuscht durch abmildernde
Werbesprüche oder mit der Erwartung an eine "normale" Wärterarbeit,
recht blauäugig, wurden jedoch durch den Lageralltag schnell
ernüchtert. Diese Ernüchterung war anscheinend aber nicht ganz so
gravierend, da die meisten ihren Dienst fortführten und auch bis zum Ende
des Naziregimes in den KZ verblieben.
- Besonders nach den stark angestiegenen Rekrutierungen und
Dienstverpflichtungen ab 1942 litt die Moral und Disziplin vieler Aufseherinnen.
Das führte schließlich soweit, daß im Ravensbrücker
Kommandanturbefehl Nr. 3 vom 24.7.1942 die unbeschränkte Ausgeherlaubnis zu
einer Ausgehfrist bis 24 Uhr und eine Kleiderordnung für den Ausgang nach
Dienstschluß verordnet wurde.
II. Gewalt gegen Häftlinge, Strafen und
Massensterben
1. Verhaltensregeln, geregelte Strafen und
Strafordnungen
- Die am 15. Dezember 1937 im KZ Lichtenburg eingeführte "Disziplinar-
und Strafordnung für das Gefangenenlager" mit unterschiedlichen Strafstufen
war nichts weiter als eine bittere Farce zum Wahren eines Anscheins von
Legalität. Die Häftlinge sollten bei Einhaltung gewisser Regeln
straffrei bleiben können und vor Willkürmaßnahmen der Aufseher
geschützt sein. Gegenteilig trat jedoch zu dieser Willkür noch der nun
normierte Strafkatalog hinzu, so daß ein "richtiges" Verhalten den
Häftlingen noch erschwert bzw. unmöglich gemacht wurde.
- Zu den festgelegten Strafen zählten u.a. Kostentzug, Dunkelarrest in
Einzelzellen, Bunker und, auf Anweisung Himmlers seit Juni 1938, Auspeitschen
und Prügelstrafe. Die willkürlichen Gewaltakte und
"Strafmaßnahmen" seitens der Aufseher kannten keine Regeln und Grenzen,
vom brutalen Schinden durch sinnlose Arbeit bis hin zu Schlägen,
Peitschenhieben, Folter, etc. war alles vertreten.
KZ RAVENSBRüCK:
- In dem nach dem Dachauer Modell organisierten KZ Ravensbrück war die
Prügelstrafe, ab 1942 die verschärfte Prügelstrafe auf das
unbekleidete Gesäß, ebenfalls die härteste Form der Lagerstrafe.
Die Prügelstrafe wurde von Mithäftlingen durchgeführt, wobei
ausländische Frauen niemals deutsche schlagen durften. Das sollte eine
mögliche Solidarisierung unter den Häftlingen erschweren. Die
höchste Strafe waren dreimal 25 Schläge auf das unbekleidete
Gesäß im Abstand von einigen Tagen. Vielen Frauen wurden hierbei die
Innereien zerschmettert und sie starben an ihren Verletzungen.
- Selbst für geringste Vergehen wurden von den Aufseherinnen neben
sofort verübten Gewaltakten Meldungen geschrieben und unangemessen strenge
Strafen, wie z.B. Stehstrafe oder langer Essensentzug, ausgesprochen, wobei das
Strafmaß nahezu willkürlich festgesetzt wurde.
- Neben Schlägen waren der Bunker und der Strafblock am meisten
gefürchtet. In beiden Isolierungseinheiten waren die Häftlinge den
ständigen Gewaltakten und der Willkür der SS-Aufseherinnen ausgesetzt
und sind dort nicht selten jämmerlich verendet oder mit im KZ
tödlichen Verletzungen, z.B. Erfrierungen, Organschäden oder
Entzündungen, wieder herausgekommen.
- Eine zusätzliche Strafe war die Zuteilung in sog. Strafkommandos,
die aufgrund der außergewöhnlichen Brutalität und
Aggressivität ihrer Aufseherinnen gefürchtet waren, besonders
anstrengende Arbeiten beinhalteten und häufig als Todeskommandos galten.
- Die Verunsicherung der Häftlinge durch frei auszulegende und
wechselnde Lager- und Strafordnungen war von der SS beabsichtigt: "Vor allem
wußte man nie, was verboten war und was nicht. Im Grunde war alles
verboten, aber da man damit nicht leben konnte, machte man sich ständig
strafbar. Die Voraussetzung, die in jedem Strafrecht gegeben ist, daß man
nämlich im Moment der Begehung der Tat von der Strafbarkeit Kenntnis haben
müsse, fehlte völlig. Es genügte zum Beispiel, sein Kopftuch auf
eine andere Art geknüpft zu tragen als vorgeschrieben, um Schläge
einzuheimsen. Ein andermal waren Kopftücher überhaupt verboten, und
die Lagerpolizei machte Jagd darauf [...] Wenn man nicht im Schritt oder etwa zu
fünft über die Lagerstraße ging, schon wurde man geschlagen.
Bestimmte Blockstraßen waren verboten, aber man wußte nie, welche.
Es fehle wahrlich nicht an Gelegenheiten, zu einer Tracht Prügel zu kommen"
(Lucie Schmidt-Fels)
- Das wird auch in der Strafordnung des KZ Ravensbrück deutlich.
Während viele Vergehen eindeutig festgelegt werden, z.B. lärmen,
homosexuelle Verkehr, stehlen, etc., besagt Punkt 20 dieser Ordnung lediglich,
bestraft wird, "wer sonst in irgend einer Form gegen die Lagerdisziplin, gegen
die Ordnung und Sicherheit des Lagers verstößt." Es ist nicht schwer,
in diesen Punkt beliebige Vergehen hineinzuinterpretieren.
KZ BERGEN-BELSEN:
- Im Frauen-KZ Bergen-Belsen starben, anders als in Ravensbrück, rel.
wenige Frauen an den Folgen von Strafmaßnahmen. In diesem Lager waren
überbelegungen, schlimmste Unterernährung und Unterlassung
lebensnotwendiger Versorgungsmaßnahmen Ursache für das Massensterben
vieler Frauen durch Epidemien und Seuchen. Es galt das Prinzip der "Vernichtung
der unterlassene Hilfeleistungen".
- Nach der übernahme des KZ durch Josef Kramer im Dezember 1944 nahm
jedoch auch die Brutalität gegenüber den Häftlingen zu, da Kramer
Aufseherinnen aus Auschwitz mitgebracht hatte, die die Gefangenen bei geringsten
Vergehen oft todprügelten. Die Exzessivität und das Ausmaß der
von diesen Aufseherinnen verübten Gewalt ließ auch lange inhaftierte
Häftlinge erschrecken.
- Einzelne Vergehen wurden immer wieder zur Terrorisierung der
Häftling benutzt, die dann während stundenlangem Appellstehen,
teilweise in Eis und Schnee, den Schikanen und Launen der Aufseherinnen
ausgesetzt waren.
- Obwohl die Möglichkeiten zur Hilfe bestanden und die
SS-Verantwortlichen über die Zustände des Lagers recht genau in
Kenntnis waren, wurde jede Hilfe unterlassen und das Lager trotz Typhus-Epidemie
weiter belegt. Das immer mehr verwahrloste, von Siechenden und Toten
angefüllte Lager, in dem die hygienischen Verhältnisse schlimmer als
in Auschwitz waren, wurde nahezu nicht mehr von der SS aus Angst vor
Ansteckungen betreten und sich selbst überlassen.
III. Das Ende der Täter
- Mit dem Waffenstillstandsabkommen vom 12.4.1945 zwischen Vertretern der
deutschen Wehrmacht und der britischen Armee wurde einem Großteil des
SS-Bewachungspersonals und Funktionshäftlingen freier Abzug gewährt.
Das zurückgelassene Verwaltungspersonal wurde wie Kriegsgefangene
behandelt. Durch diese Regelung sind viele Mitglieder des Bewachungspersonals
und Verantwortliche nicht verhaftet worden.
- Im ersten großen Bergen-Belsen/Auschwitz - Prozeß vom 17.
September bis 17. Dezember in Lüneburg wurden 27 Männer und 21 Frauen
angeklagt. Untersuchungspunkte waren nicht die begangenen Verbrechen, sondern
inwiefern die Angeklagten damit individuell zu tun hatten. Anklagepunkte waren
die Tötung einer großen Zahl Angehöriger alliierter Staaten,
Mißhandlungen von Angehörigen alliierter Nationen und, in 11
Fällen (u.a. Josef Kramer), die Gastötung von Staatsbürgern
alliierter Nationen und Assozierter Mächte in Auschwitz. Die Tötung
deutscher Häftlinge war nicht Gegenstand der Anklage.
- Die Angeklagten erklärten sich ausnahmslos und in allen Punkten
für nicht schuldig. Zur Verteidigung beriefen sie sich auf den "Befehl von
oben" und übertrugen die Verantwortung des Geschehenen der Reichsregierung.
- Der Prozeß wurde durch die schwierige Situation und Behandlung der
Zeugen, meist ehemalige Häftlinge, erschwert. Viele Zeugen fühlten
sich den nach britischem System durchgeführten Kreuzverhören nicht
gewachsen, ihre Aussagen wurden in Zweifel gezogen und teilweise als
übertrieben dargestellt.
- Die Anklage stellte die Behauptung auf, daß kein Soldat nach
deutschem Recht einen Befehl befolgen mußte, wenn dieser ein Verbrechen
verlangte. Außerdem seien sich die Angeklagten sehr wohl ihres
verbrecherischen Handelns bewußt, sonst ließe sich die Geheimhaltung
der Vorgänge in den KZ nicht erklären. Im Abschlußplädoyer
forderte die Anklage für alle Angeklagten die Todesstrafe.
- Von den 21 Frauen wurden 3 SS-Angehörige zum Tode verurteilt, 11
erhielten eine bis zu 15jährige Haftstrafe, 4 SS-Angehörige und 1 Kapo
wurden freigesprochen.
- Von den 27 Männern wurden 8 SS-Angehörige zum Tode verurteilt,
6 erhielten Haftstrafen bis zu Lebenslänglich, 9 wurden
freigesprochen.
- Die unverhältnismäßig vielen Freisprüche
resultierten aus Zweifeln an Zeugenaussagen und Mangel an konkreten Beweisen.
Das Gericht urteilte in solchen Fällen mit "nicht schuldig" zugunsten des
Angeklagten.
IV. Eine weitere Tätergruppe: Die SS-ärzte und
ärztinnen
- Ein detailierte Darstellung der medizinischen Versuche und der
Tätigkeiten der SS-ärzte würde den Rahmen dieses Referates
sprengen. Es muß jedoch erwähnt werden, daß tausende von
Häftlingen auf den Operationstischen und in den Versuchslaboratorien der
medizinischen Abteilungen der KZ ihr Leben lassen mußten. Versuche wurden
in allen Krankheitsbereichen durchgeführt, Infektionen,
Unterkühlungen, Sterilisationsmethoden und chirurgische Versuche sind nur
ein kleiner Teil des weiten Betätigungsfeldes der ärzte.
- Beispiel Ravensbrück: Der Reichsarzt-SS Dr. Grawitz ordnete
1942 die Infizierung weiblicher Häftlinge, meist Polinnen, mit
Staphylokokken, Gasbrandbazillen, Tetanusbazillen und Erreger-Mischkulturen, um
die Heilwirkung von Sulfonamiden festzustellen. Infiziert wurden die
ahnungslosen Frauen in allen Fällen in den Oberschenkeln, die Einschnitte
gingen meist bis auf den Knochen, in die Wunden wurden zusätzlich noch
Glasscherben oder Holzsplitter gelegt. Die Beine der Opfer vereiterten schnell
so stark, daß die Frauen unter unmenschlichen Schmerzen zugrunde gingen.
Bei den meisten Opfern wurde lediglich der Krankheitsverlauf ohne eine
Behandlung vom Versuchsleiter Prof. Dr. Karl Gebhardt beobachtet, von den
wenigen behandelten überlebte nur ein geringer Teil. Insgesamt fielen
allein diesem Versuch rund 60 junge Frauen zum Opfer. Als die Ergebnisse auf
einer großen ärztetagung vorgetragen wurden, machte Gebhardt aus den
Umständen und Grundlagen seiner Versuche kein Geheimnis. Widerspruch
dagegen erhob sich jedoch von keiner Seite.
- In einigen KZ wurden an Frauen verschiedene Sterilisationsverfahren
getestet, u.a. die Sterilisation mittels radioaktiver Strahlung. Die Frauen
wurden zu einem formellen Gespräch in die medizinische Abteilung
geführt und an einen Tisch gesetzt. Während des Gespräches mit
einem Arzt wurde die ahnungslose Frau im Bereich des Beckens mit einer
hochdosierten, gesundheitsschädlichen Strahlung beschossen. Viele der
Bestrahlten starben wenig später an eiterigen Eierstockentzündungen
oder waren, wenn sie überlebten, unfruchtbar.
Kurzbiographien einzelner
Täterinnen
1. Irma Grese
Irma Grese wurde 1942 in Ravensbrück zur SS-Aufseherin ausgebildet und
kam im März 1943 nach Auschwitz-Birkenau. Im Frühjahr 1945 wurde sie
von Josef Kramer nach Bergen-Belsen geholt. Ihr wurden sadistischste Verbrechen
vorgeworfen, erschießen und totprügeln von Häftlingen oder Hetze
der Hunde auf Häftlinge. Auffällig war, das ihr junges, attraktives
äußeres völlig im Gegensatz zu ihrem Verhalten stand. Im
Lüneburger Prozeß wurde sie neben zwei weiteren Angeklagten zum Tode
verurteilt und Ende 1945 in Hameln hingerichtet.
Jan (Jn@aol.com)
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