Rechte der Frau im Mittelalter

Schlagwörter:
Vormundschaft, Aussteuer, Vergewaltigungen, Ehebruch, Hildegard von Bingen, Referat, Hausaufgabe, Rechte der Frau im Mittelalter
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Beschreibung / Inhalt
Das Dokument beschäftigt sich mit der rechtlichen Stellung der Frau im Mittelalter und ihren begrenzten Rechten. Es werden verschiedene Themen angesprochen, wie zum Beispiel die Geschlechtervormundschaft, das Erbrecht, das Lehensrecht, die Möglichkeit der Frau, vor Gericht zu erscheinen, die Strafzumessung und die Möglichkeit, im Geschäftsleben aktiv zu sein.

Obwohl Frauen im Mittelalter gesetzlich benachteiligt waren, gab es auch Ausnahmen wie Hildegard von Bingen, eine adlige Nonne, die Klöster gründete, theologische und mythologische Werke verfasste, Schriften über Naturkunde und Medizin schrieb und als Ratgeberin von Bischöfen, Päpsten und Königen anerkannt war.

Das Dokument zeigt somit, dass Frauen im Mittelalter trotz ihrer Einschränkungen in der Gesellschaft durchaus eine aktive Rolle spielen konnten und es vereinzelt auch Frauen gab, die sich in der Männerwelt durchsetzen konnten.
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Auszug aus Referat
Rechte der Frau im Mittelalter Die rechtliche Stellung der Frau im Mittelalter variierte je nach Familienstand und Klassenzugehörigkeit , doch gab es daneben auch gesetzliche Einschränkung von Rechten, die alle Frauen betrafen. Laut Gesetz hatte die Frau (Adel und Kirche ausgenommen) keinerlei Anteil an der Herrschaft in Staat und Gesellschaft. öffentliche ämter wurden ihr ebenso versagt wie die Mitgliedschaft in staatlichen Körperschaften, ganz gleich ob es sich um grundherrliche Gerichte, städtische Regierungseinrichtungen, Königsräte oder Abgeordnetenversammlungen handelte. Kirche und Staat führten für diese Einschränkung der Rechte genaue Gründe an: Kirche: zweitrangige Stellung der Frau innerhalb der Schöpfung und Anteil an der Erbsünde; weltliche Gesetzgebung rechtfertigte die Beschneidung der öffentlichen Rechte der Frauen mit ihrer Unwissenheit, ihrem Leichtsinn und ihrer Habsucht. Seit dem Frühmittelalter unterstanden die Frauen der sogenannten Geschlechtervormundschaft , weil sie von Natur aus nicht waffen- und wehrfähig waren, weshalb sie keine volle Rechts- und Handlungsfähigkeit besaßen. Bei freien Frauen übte die Vormundschaft der Vater, nach der Eheschließung der Ehemann aus. Besser gestellt war die Witwe, da sie nach dem Tod ihres Gatten von dessen Vormundschaft frei wurde und nicht unter die Vormundschaft ihres Vaters oder eines männlichen Verwandten zurückkehren mußte. Die Witwe konnte über Mitgift, Morgengabe und Wittum und über das vom Ehemann ererbte ...
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Autor:
Kategorie:
Geschichte
Anzahl Wörter:
1236
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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