Kinder und Jugendrecht

Schlagwörter:
Eheliche Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder, Vermögensverwaltung, Kinder, Referat, Hausaufgabe, Kinder und Jugendrecht
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Beschreibung / Inhalt
Das Dokument beschäftigt sich mit dem Kinder- und Jugendrecht und behandelt Themen wie die Pflichten der Eltern und Kinder, die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, Adoption, Pflegekinder, Rechte der Kinder zu ihren Eltern, Unterhalt und Obsorge. Es wird darauf hingewiesen, dass Eltern für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder verantwortlich sind und dafür sorgen sollen, dass das Wohl des Kindes gefördert wird. Auch die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern wird thematisiert, wobei festgelegt wird, dass uneheliche Kinder zunächst keine Vaterschaft anerkannt bekommen, es sei denn, es erfolgt eine einvernehmliche Anerkennung oder das Gericht stellt die Vaterschaft fest. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder verantwortlich sind, solange das Kind selbst nicht für sich sorgen kann, und dass die Höhe des Unterhalts von verschiedenen Faktoren wie den Anlagen und Neigungen des Kindes und den Lebensverhältnissen der Eltern abhängt. Die Obsorge, also die Verantwortung für die Pflege, Erziehung und Vermögensverwaltung des Kindes, liegt in der Regel bei der Mutter, es sei denn, sie ist dazu nicht in der Lage oder es wird eine andere Lösung durch das Gericht gefunden. Das Dokument gibt einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Aspekte des Kinder- und Jugendrechts und ist für Eltern, Pflegeeltern und andere Personen von Interesse, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben.
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Auszug aus Referat
HTBLuVA Wiener Neustadt Abteilung EDVO Babenbergerring 5a 2700 Wiener Neustadt WBRS-Referat Kinder- und Jugendrecht Czerny Veronika 5 AD Version 1.0 März 1999 Kinder- und Jugendrecht 1 Allgemeines: 1.1 Pflichten der Eltern Grundsätzlich haben die Eltern für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern. Bei der Beurteilung des Kindeswohles sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen. Vater und Mutter sind dem Kind gegenüber grundsätzlich gleichberechtigt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz, vor allem für uneheliche Kinder. Der Jugendwohlfahrtsträger (Landesbehörde) hat gegebenenfalls seine Hilfe bei Erziehung und Vermögensverwaltung anzubieten. Dritte Personen dürfen in elterliche Rechte nur eingreifen, wenn ihnen dies von den Eltern selbst, auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist. 1.2 Pflichten der Kinder Die Kinder haben ihren Eltern Achtung entgegenzubringen und ihre Anordnungen zu befolgen. 2 Rechtliche Unterscheidung der Kinder 2.1 Eheliche Kinder Als ehelich gilt ein Kind, wenn es in aufrechter Ehe oder bis zum 302. Tag danach geboren wird und wenn dies vom Vater nicht bestritten wird. Uneheliche Kinder werden durch eine später Eheschließung ihrer Eltern ehelich (Legitimation). Mündige Minderjährige müssen der dabei erfolgenden ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
1933
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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