Das Verhältnis von Kirche und Staat

Schlagwörter:
Glaubensgemeinschaft, Christus, Referat, Hausaufgabe, Das Verhältnis von Kirche und Staat
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Beschreibung / Inhalt
Das Dokument handelt vom Verhältnis zwischen Kirche und Staat. Es beginnt mit einem historischen Beispiel aus der Antike und geht dann auf die heutige Situation ein. Besonders wird dabei der Artikel 137 der Weimarer Verfassung als Basis für die verfassungsrechtliche Regelung erwähnt, der die Kirchensteuer regelt. Die großen christlichen Kirchen stehen in Kirchenverträgen dem Staat als gleichberechtigte Partner gegenüber. Die Kirchen haben verschiedene Verbindungen mit dem Staat, zum Beispiel im Bereich des Schulwesens, in der Ausbildung von Priestern und Religionslehrern an staatlichen Universitäten, in der sozial-caritativen Hilfe und in der Militärseelsorge. Auch die Kirchensteuer und finanzielle Unterstützung des Staates spielen eine Rolle. Der Staat ist weltanschauungs-, aber nicht werteneutral und braucht die Unterstützung von weltanschaulichen, ethischen und religiösen Überzeugungen. Das Dokument zitiert auch das zweite Vatikanische Konzil, das die Verbindung zwischen Kirche und Staat betont und auf die Verkündigung der Wahrheit durch die Kirche eingeht. Zusammenfassend sind Kirche und Staat souveräne Gemeinschaften mit unterschiedlichen Zwecken und Mitteln. Die Kirche ist eine Glaubensgemeinschaft, während der Staat eine natürliche Gemeinschaft ist, die das Wohlergehen und den inneren und äußeren Frieden der Menschen sucht.
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Auszug aus Referat
Das Verhältnis von Kirche und Staat Ich konzentriere mich hierbei auf die heutige Situation, da die gesamte komplexe Geschichte des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat den Rahmen dieses kleinen Referates sprengen würde. Ein Beispiel aus der Antike kann ich aber trotzdem geben: Der Glaube an den Messias Christus verbot den frühen Christen die totale Identifikation mit einem Staat, dessen oberster Repräsentant, der römische Kaiser, sich kultisch verehren ließ. Die Folge war eine nur partielle Loyalität mit dem Staat, in der aber die Anerkennung seiner Ordnungsfunktion enthalten war. Die jetzige Situation sieht folgendermaßen aus: Die heute gültige verfassungsrechtliche Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat basiert auf der Reichsverfassung von Weimar, deren Artikel 136-139 und 141 in Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes übernommen wurden. Besonders der Artikel 137 der Weimarer Verfassung ist sehr angenehm für die Kirche, er regelt u.a. die Kirchensteuer. Auf eurem Hand-Out ist ein Auszug daraus, den ich jetzt vorlesen werde: Artikel 137 der Weimarer Verfassung regelt die Kirchensteuer: Art. 137 Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebietes unterliegt keinen Bestimmungen. .... Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe ...
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Autor:
Kategorie:
Sonstiges
Anzahl Wörter:
489
Art:
Referat
Sprache:
Deutsch
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